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§ 3.
Für die Abhaltung der Abgangsprüfung an den Progymnasien sind im Allgemeinen
die auf die Gymnasialreifeprüsung bezüglichen Bestimmungen der Schulordnung für die
humanistischen Gymnasien (§§ 32 bis 39) mit folgenden Aenderungen maßgebend.
Bei der Prüfung sind die Kenntnisse, welche für den Uebertritt in die siebente Klasse
des Gymnasiums vorgeschrieben sind, nachzuweisen.
Die Prüfungskommission besteht aus einem Regierungskommissär, dem Anstaltsvorstande,
den Ordinarien der beiden oberen Klassen und den übrigen Lehrern, welche in der sechsten
Klasse während des Schuljahres Lehrfächer, die Prüfungsgegenstände bilden, behandelt haben.
Als Regierungskommissär wird in der Regel der mit der Respizienz über das betreffende
Progymnasium betraute Rektor eines humanistischen Gymnasiums abgeordnet werden.
Die Prüfungstermine, die Prüsungsaufzaben und die auf die Ausarbeitung der letzteren
zu verwendende Arbeitszeit werden vom k. Staatsministerium festgesetzt.
84.
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche.
Die schriftliche Prüfung umfaßt einen deutschen Aufsatz, je eine Uebersetzung aus dem
Deutschen in das Lateinische, in das Griechische und in das Französische, dann Aufgaben
aus der Mathematik.
Die mündliche Prüfung, von der eine Dispensation nicht stattfindet, erstreckt sich auf
Religionslehre, Latein, Griechisch, Französisch, Geschichte und Mathematik und zwar
a) in Latein und Griechisch auf die Uebersetzung und Erklärung eines in der sechsten
Klasse behandelten römischen und griechischen Schriftstellers,
b) im Französischen auf die Uebersetzung und Erklärung von Stellen aus dem in
der sechsten Klasse behandelten Lehrstoffe unter Anfügung grammatikalischer Fragen,
) in der Religionslehre, Geschichte und Mathematik zunächst auf den einschlägigen
Lehrstoff der sechsten Klasse.
85.
Für die Beurtheilung der Reife der Prüfungskandidaten sind im Allgemeinen die Be—
stimmungen in § 37 der Schulordnung für die humanistischen Gymnasien zu Grunde zu
legen. Doch bleibt es dem Ermessen der Prüfungskommission überlassen, ob und in wie
weit im Falle der Ziff. 2 a. a. O. ein Ausgleich nicht genügender Leistungen in der Prüfung
durch mindestens gute Leistungen im Jahresfortgange eintreten kann; es soll hiebei insbesondere
auf die bisherigen Studienerfolge und die ganze Haltung des Schülers angemessene Rücksicht
genommen werden.
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist den Schülern, welche bestanden haben, ein
Zeugniß nach dem als Anlage beigefügten Muster auszufertigen.