Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

.M. 30. 391 
§ 3. 
Für die Abhaltung der Abgangsprüfung an den Progymnasien sind im Allgemeinen 
die auf die Gymnasialreifeprüsung bezüglichen Bestimmungen der Schulordnung für die 
humanistischen Gymnasien (§§ 32 bis 39) mit folgenden Aenderungen maßgebend. 
Bei der Prüfung sind die Kenntnisse, welche für den Uebertritt in die siebente Klasse 
des Gymnasiums vorgeschrieben sind, nachzuweisen. 
Die Prüfungskommission besteht aus einem Regierungskommissär, dem Anstaltsvorstande, 
den Ordinarien der beiden oberen Klassen und den übrigen Lehrern, welche in der sechsten 
Klasse während des Schuljahres Lehrfächer, die Prüfungsgegenstände bilden, behandelt haben. 
Als Regierungskommissär wird in der Regel der mit der Respizienz über das betreffende 
Progymnasium betraute Rektor eines humanistischen Gymnasiums abgeordnet werden. 
Die Prüfungstermine, die Prüsungsaufzaben und die auf die Ausarbeitung der letzteren 
zu verwendende Arbeitszeit werden vom k. Staatsministerium festgesetzt. 
84. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. 
Die schriftliche Prüfung umfaßt einen deutschen Aufsatz, je eine Uebersetzung aus dem 
Deutschen in das Lateinische, in das Griechische und in das Französische, dann Aufgaben 
aus der Mathematik. 
Die mündliche Prüfung, von der eine Dispensation nicht stattfindet, erstreckt sich auf 
Religionslehre, Latein, Griechisch, Französisch, Geschichte und Mathematik und zwar 
a) in Latein und Griechisch auf die Uebersetzung und Erklärung eines in der sechsten 
Klasse behandelten römischen und griechischen Schriftstellers, 
b) im Französischen auf die Uebersetzung und Erklärung von Stellen aus dem in 
der sechsten Klasse behandelten Lehrstoffe unter Anfügung grammatikalischer Fragen, 
) in der Religionslehre, Geschichte und Mathematik zunächst auf den einschlägigen 
Lehrstoff der sechsten Klasse. 
85. 
Für die Beurtheilung der Reife der Prüfungskandidaten sind im Allgemeinen die Be— 
stimmungen in § 37 der Schulordnung für die humanistischen Gymnasien zu Grunde zu 
legen. Doch bleibt es dem Ermessen der Prüfungskommission überlassen, ob und in wie 
weit im Falle der Ziff. 2 a. a. O. ein Ausgleich nicht genügender Leistungen in der Prüfung 
durch mindestens gute Leistungen im Jahresfortgange eintreten kann; es soll hiebei insbesondere 
auf die bisherigen Studienerfolge und die ganze Haltung des Schülers angemessene Rücksicht 
genommen werden. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist den Schülern, welche bestanden haben, ein 
Zeugniß nach dem als Anlage beigefügten Muster auszufertigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.