Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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II. Cateinschulen. 
86. 
Bei den Lateinschulen finden in Bezug auf die innere Einrichtung rc. 2c. im einzelnen 
gleichfalls die einschlägigen Bestimmungen der Schulordunng für die humanistischen Gymnasien 
vom 23. Juli 1891 sinngemäße Anwendung. 
87. 
Das Pflichtstundenmaß der Lehrer an den Lateinschulen wird für die Subrektoren auf 20, 
für die Studienlehrer auf 24 Wochenstunden festgesetzt; doch kann diese Zahl ausnahms- 
weise nach dem Ermessen des k. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten über das vorbezeichnete Maß hinaus erhöht werden. 
Mehr als zwei Klassenordinariate dürfen an einer Lateinschule von einem Lehrer nicht 
geführt werden.
	        
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