Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

Ae 30. 393 
Anlage. 
K. Progymnasium in J. 
Abgangszengnis. 
FKars N ......, 
Sohn des Buchhändlers Herrn V. 1u. in W. , Bezirksamts V ...geboren 
an zu W. „ Konufession, welcher seit dem Herbste des 
Jahres dos hiesige Progymnasium besucht hat, hat sich als Schüler der sechsten Klasse 
am Schlusse des Schuljahres der vorgeschriebenen Abgangsprüfung unterzogen und ist 
nach dem Ergebnisse derselben für befähigt zum Uebertritte in die siebente Klasse eines 
humanistischen Gymnasiums erklärt worden. 
Abgesehen von dem Fache der Mathematik, für das er zu wenig Theilnahme an den 
Tag legte, hat er im Allgemeinen entsprechende Unterrichtserfolge erzielt; namentlich ist sein 
Fleiß in der Geschichte und im Französischen hervorzuheben. Sein Betragen war während 
des ganzen Aufenthaltes an der Anstalt ein durchaus lobenswerthes. Im Zeichnen hat er 
sich durch Geschicklichkeit und unermüdlichen Fleiß ausgezeichnet. 
Im Einzelnen lassen sich seine Kenntuisse nach den bei der Prüfung und in der sechsten 
Klasse gegebenen Proben folgendermaßen bezeichnen: 
in der Religioon sehr gut, 
in der deutschen Sprache. genügend, 
in der lateinischen Sprache genügend, 
in der griechischen Sprache gut, 
in der französischen Sprache gut, 
in der Mathematik. ungenügend, 
in der Geschichte .sehr gut, 
im Turnen gut. 
Bezüglich der Note „ungenügend“ in der Mathematik wird auf die Bestimmung in 
§ 29 Abs. 4 der Schulordnung vom 23. Juli 1891 hingewiesen. 
am 144. Juli 189 
Der K. NRegierungskommiissär: Der K. Relitor: 
(I. S.)
	        
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