Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1892. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1892 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Stenerprincipale für das Jahr 1894. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks Oberbayern beträgt für das Jahr 1894 
8 334562 „X, wovon ein Steuerprozent auf 83 345 sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1894. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlages durch den Landrath erfolgten Anträge und 
Beschlüsse ertheilen Wir nachstehende Entschließung: 
1. Dem Beschlusse des Landrathes, das Minimal-Einkommen der weltlichen Lehrerinnen 
aus Kreisfonds auf den Betrag von 8174 10 J zu erhöhen, ertheilen Wir Unsere 
Genehmigung. 
2. Dem Beschlusse des Landrathes über Bewilligung von 9 375 — Zuschuß aus 
Kreisfonds für die vor dem Jahre 1891 pensionirten oberbayerischen Schullehrer behufs 
annähernder Gleichstellung der Pension mit den seit 1891 pensionirten Schullehrern haben 
Wir bereits Unsere Genehmigung ertheilt und verweisen hiewegen auf die Entschließung 
des k. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 23. De- 
zember 1893 Nr. 19077. 
3. Bezüglich der wiederholten Bitte des Landrathes um Uebernahme der Dotation der 
Kreislehrerinnenbildungsanstalt in München auf Centralfonds, sowie um Gewährung von 
staatlichen Stipendien an Zöglinge der genannten Anstalt verweisen Wir neuerdings auf 
den unter IV Ziff 1 des Landrathsabschiedes für Oberbayern vom 17. März 1891 — 
Gesetz= und Verordnungs-Blatt Seite 129 und 130 — ertheilten Bescheid.
	        
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