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J.
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds
für das Jahr 1892.
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1892
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht.
II.
Stenerprincipale für das Jahr 1894.
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks Oberbayern beträgt für das Jahr 1894
8 334562 „X, wovon ein Steuerprozent auf 83 345 sich berechnet.
III.
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1894.
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein-
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung.
IV.
Auf die bei Prüfung des Voranschlages durch den Landrath erfolgten Anträge und
Beschlüsse ertheilen Wir nachstehende Entschließung:
1. Dem Beschlusse des Landrathes, das Minimal-Einkommen der weltlichen Lehrerinnen
aus Kreisfonds auf den Betrag von 8174 10 J zu erhöhen, ertheilen Wir Unsere
Genehmigung.
2. Dem Beschlusse des Landrathes über Bewilligung von 9 375 — Zuschuß aus
Kreisfonds für die vor dem Jahre 1891 pensionirten oberbayerischen Schullehrer behufs
annähernder Gleichstellung der Pension mit den seit 1891 pensionirten Schullehrern haben
Wir bereits Unsere Genehmigung ertheilt und verweisen hiewegen auf die Entschließung
des k. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 23. De-
zember 1893 Nr. 19077.
3. Bezüglich der wiederholten Bitte des Landrathes um Uebernahme der Dotation der
Kreislehrerinnenbildungsanstalt in München auf Centralfonds, sowie um Gewährung von
staatlichen Stipendien an Zöglinge der genannten Anstalt verweisen Wir neuerdings auf
den unter IV Ziff 1 des Landrathsabschiedes für Oberbayern vom 17. März 1891 —
Gesetz= und Verordnungs-Blatt Seite 129 und 130 — ertheilten Bescheid.