III. Tare der Arbeiten.
Abdampfen.
Für Abdampfen im Wasserbade für jede zu verdampfende Menge von und bis zu
je 100 Gramm. . . .
Aufgüsse, Digestionen und Mazerationen.
Für kalt zu bereitende wässerige, weinige oder geistige Aufgüsse, Digestionen oder
Mazerationen bis zur Dauer von 24 Stunden
für je weitere 24 Stunden mehr je
Auflösen.
I. Für das Auflösen von einem oder mehreren Extrakten (mit Ansnahme der Ex-
trakte von Honigkonsistenz), von einem oder mehreren Salzen, von Zucker, arabischem
Gummi, Manna oder anderen in Wasser oder in einer anderen Flüssigkeit aufzulösenden
Stoffen, wie Borsäure, Resorzin, Terpiuhydrat u. s. w., desgleichen für das Zerreiben
von Latwergen, Pulpen, weichen Seifen, sowie für das Anreiben von Pulvern mit
Flüssigkeiten, wenn diese Pulver sich gar nicht oder nur zum Theil in der Flüssigkeit
lösen, sind zu berechnen
Anmerkung 1: Extraktauflösungen und Zerreibungen oder Anreibungen in einer und derselben
Mischung dürfen nur als eine Auflösung berechnet werden; ebenso darf das Auflösen
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mehrerer Salze oder von Salzen, Gummi, Zucker und anderen Stoffen in Wasser oder#
in einer anderen Flüssigkeit, nur als eine Auflösung berechnet werden; dagegen dürfen,
wenn Extraktauflösungen oder Anreibungen mit Salzauflösungen in einer und derselben
Arzneimischung verordnet werden, beide Arbeitspreise berechnet werden.
Anmerkung 2: Sind Salze im krystallisirten und gepulverten Zustande in der Tagxe aufgeführt,
so darf bei Auflösungen nur der Preis des krystallisirten Salzes berechnet werden.
Für das Auflösen von Salzen zur Bereitung von Salben, Pillenmassen u. dgl.
darf Nichts in Anrechnung gebracht werden, ebenso auch für die in solchen Fällen zur
Auflösung nothwendige Flüssigkeit.
II. Für das Auflösen von arseniger Säure in Wasser oder von Phosphor in setten
oder ätherischen Oelen oder in Aether oder Alkohol, sowie für das Verreiben von
Camphor inel. Chloralhydrat
Contundiren.
Für das Contundiren einer Substanz bis zu 100 Gramm
1 11 7 77 77, 0 77 500 77
10
25
10
2
15
25