Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

M 31. 471 
IV. 
Auf die Anträge und Beschlüsse des Laudraths ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Dem Beschlusse des Landrathes, betreffend die Gewährung eines 3½ 5%/igen, halb- 
jährig kündbaren Darlehens von 60 000 X aus den Mitteln der Versicherungsanstalt für 
Unterfranken und Aschaffenburg zur Verstärkung der Betriebsfonds der beim landwirthschaft- 
lichen Kreiscomité bestehenden Kreditvermittlungsstelle für die Raiffeisen' schen Darlehens- 
kassenvereine, ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
2. Ebenso genehmigen Wir gerne den Beschluß des Landraths, die vor dem 1. Jannar 1890 
pensionirten Lehrer vom 1. Januar 1894 an in ihren Bezügen den neueren Pensionisten 
gleichzustellen. 
3. Dem Antrage des Landraths, der Lateinschule zu Amorbach den Charakter einer 
öffentlichen Unterrichtsanstalt zu entziehen, kann nicht stattgegeben werden, da diese Anstalt 
bisher im Wesentlichen ihrem Zwecke entsprochen hat und bei derselben stistungs= und ver- 
tragsmäßige Verhältnisse in Betracht kommen, welche nicht ohne Weiteres geändert werden 
können. 
4. Wir genehmigen die Beschlüsse des Landraths hinsichtlich der Regelung der Pensions- 
verhältnisse der Lehrer an der Taubstummenanstalt und dem Blindeninstitute in Würzburg 
und für deren Hinterbliebene. 
5. Der Bitte des Landraths, daß die gesammten Einkünfte der Wechterswinkler 
Pfarreien= und Schulenstiftung unverkürzt für die Stiftungszwecke zu verwenden und daß 
dementsprechend die bisher in den Stiftungsrechnungen zu Gunsten des k. Aerars in Ausgabe 
gestellten Beträge Mangels eines giltigen Rechtstitels für das Aerar nicht in Ausgabe zu 
setzen, sondern den Stiftungszwecken zuzuwenden seien, vermögen Wir eine Folge nicht zu 
geben, nachdem die angeregte Frage nur auf dem Rechtswege ausgetragen werden kann. 
Wir beauftragen übrigens die betheiligten k. Staatsministerien, in dieser Hinsicht die ver- 
anlaßten weiteren Anordnungen zu treffen. 
6. Von dem der Staatsregierung gegenüber gemachten Anerbieten des Landraths, 
wonach derselbe im Falle der Verstaatlichung der Realschulen zur Bezahlung der aus Kreis- 
mitteln für die fünf unterfränkischen Nealschulen für das Jahr 1876 bewilligten Leistungen 
auf die Dauer des unveränderten Fortbestands dieser Anstalten an die Staatslassa sich 
verpflichtet, verweisen Wir vorerst auf die von der Staatsregierung in der 112. öffentlichen 
Sitzung der Kammer der Abgeordneten vom 11. April ds. Is. abgegebene „Erklärung. 
7. Der Beschluß des Landraths, den auf Bauten bei der Kreisirrenanstalt Werneck 
im Jahre 1892 erwachsenen Mehraufwand von 3 104 & 47 J auf den Wohlthätigkeitsfond
	        
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