Heer, uͤnd uͤber die freie Wahl der Waffengattung,
haben Wir nach erfolgter Zustimmung
beider Kammern sanctionirt, und er-Beil.
lassen demnach das unter Ziffer IV. anliegende
Geseh.
E.
Den Gesetzes-Entwurfüberdie Ausdehnung
des Verbotes der Vermögensaushändigung
an Unteroffi-“
ziere und Soldaten betr.
Den der Ständeversammlung vorgeschlagenen
Gesetzes-Entwurf, die Ausdehnung des
Verbotes der Vermögensauehändigung an Unteroffiziere
und Soldaten betr., erheben Wir,
nachdem die gemeinsame Zustimmung beider
Kammern vorliegt, hiemic zum Gesetze, und
Le#il. lassen solches unter Ziffer V. ansügen.
v.
F.
Die Gesetzes-Entwürfe hinsichtlich
der bayerischen Hypotheken= und
Wechselbank bertreffend.
Den Entwurf über die Abänderung der
K. 7., 8. und 10. des Gesetzes vom 1. Juli
1834, die Errichtung einer bayerischen Hypotheken=
und Wechselbank berr., haben Wir
in der Art, wie sich derselbe nach den von
den Ständen beantragten, von Uns genehmig-10
ten Modisie ationen gestaltet, durch Unsere
Sanction zum Gesetze erhoben, und lassen
solches unter Ziffer VI. hieneben anfügen.
Was die bei dieser Veranlaßung angeregten,
besonderen Wünsche anbelange, so
werden Wir
1. denjenigen, welcher die Unterstützung
der gewerbtreibenden Klasse, sowie
2. den, welcher die Vermehrung der Fillalbanken
betrifft, auf geeignete Weise berücksichteigen,
und behalten Uns
3. rücksichtlich des weiteren Wunsches, welcher
eine Abänderung des §. 73. der
Bankstatuten bezielt, die nähere Erwdgung
vor, um nach Befund die geeignete
weitere Einleitung treffen zu können.
6.
Den Gesetzentwurf hinsichtlich der
Aufhebung des Gesetzes vom 29. Nivöose
Xlll., über die Erziehung von
Beil.
VI.
Söhnen jener Familien, welche sie
ben Kinder haben, betreffend.
Nachdem der Gesetzes-Entwurs, betreffend
die Aufhebung des Gesetzes vom 29. Nirôse
XlIll., über die Erziehung von Söhnen jener
Familien, welche sieben Kinder haben, die
Zustimmung der Seände durch Gesammtbeschluß
beider Kammern erhalten hat, so er-