Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

Heer,  uͤnd  uͤber  die  freie  Wahl  der  Waffengattung,
  haben  Wir  nach  erfolgter  Zustimmung
  beider  Kammern  sanctionirt,  und  er-Beil.

  lassen  demnach  das  unter  Ziffer  IV.  anliegende

  Geseh.

E.

Den  Gesetzes-Entwurfüberdie  Ausdehnung
  des  Verbotes  der  Vermögensaushändigung

  an  Unteroffi-“

ziere  und  Soldaten  betr.

Den  der  Ständeversammlung  vorgeschlagenen
  Gesetzes-Entwurf,  die  Ausdehnung  des
Verbotes  der  Vermögensauehändigung  an  Unteroffiziere
  und  Soldaten  betr.,  erheben  Wir,
nachdem  die  gemeinsame  Zustimmung  beider
Kammern  vorliegt,  hiemic  zum  Gesetze,  und
Le#il.  lassen  solches  unter  Ziffer  V.  ansügen.

v.

F.

Die  Gesetzes-Entwürfe  hinsichtlich
der  bayerischen  Hypotheken=  und
Wechselbank  bertreffend.

Den  Entwurf  über  die  Abänderung  der
K.  7.,  8.  und  10.  des  Gesetzes  vom  1.  Juli
1834,  die  Errichtung  einer  bayerischen  Hypotheken=
  und  Wechselbank  berr.,  haben  Wir
in  der  Art,  wie  sich  derselbe  nach  den  von
den  Ständen  beantragten,  von  Uns  genehmig-10



ten  Modisie  ationen  gestaltet,  durch  Unsere
Sanction  zum  Gesetze  erhoben,  und  lassen
solches  unter  Ziffer  VI.  hieneben  anfügen.

Was  die  bei  dieser  Veranlaßung  angeregten,
  besonderen  Wünsche  anbelange,  so
werden  Wir

1.  denjenigen,  welcher  die  Unterstützung
der  gewerbtreibenden  Klasse,  sowie

2.  den,  welcher  die  Vermehrung  der  Fillalbanken
  betrifft,  auf  geeignete  Weise  berücksichteigen,
  und  behalten  Uns

3.  rücksichtlich  des  weiteren  Wunsches,  welcher
  eine  Abänderung  des  §.  73.  der
Bankstatuten  bezielt,  die  nähere  Erwdgung
  vor,  um  nach  Befund  die  geeignete
  weitere  Einleitung  treffen  zu  können.

6.

Den  Gesetzentwurf  hinsichtlich  der
Aufhebung  des  Gesetzes  vom  29.  Nivöose
  Xlll.,  über  die  Erziehung  von

Beil.
VI.

Söhnen  jener  Familien,  welche  sie

ben  Kinder  haben,  betreffend.

Nachdem  der  Gesetzes-Entwurs,  betreffend
die  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  29.  Nirôse
XlIll.,  über  die  Erziehung  von  Söhnen  jener
Familien,  welche  sieben  Kinder  haben,  die
Zustimmung  der  Seände  durch  Gesammtbeschluß
  beider  Kammern  erhalten  hat,  so  er-