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etz und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
33.
München, den 23. Juli 1894.
Inhalt:
Velanntmachung vom 4. Juli 1894, Reichs-Mili U. Novelle vom 22. Mai 1893, hier Vollezug derselben
betressend. — Bekan mimachn aung vomb. Juli 15014, Wiederbesen ungd des „Jorstamtes Perlach betressend. — Beklanni=
machungvoms. Juli 1894, die zur Aus stellungvon: tzeugnissen übe rdie wissenschaftliche Besähigung für den einjährig-
freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten betreffend. — Slaals#dienst= Nachricht. — Hofslitel-Verleihungen.
— Ordens-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen.
NXr. 14637.
Bekannimachung, Neichs-Militärpensionsgesetz-Novelle vom 22. Mai 1893, hier Vollzug
derselben betreffend.
Kl Stantsministerium der Finanzen und fl. Kriegsministerium.
Nach der Novelle vom 22. Mai 1893 zum Reichs-Militärpensionsgesetz vom 27. Juni
1871 bleibt das Civildiensteinkommen, welches Militär-Invaliden im Kommunal= oder im
Kreisdienste oder im Dienste der nur theilweise aus Staatsmitteln unterhaltenen Institute
beziehen, auf die Zahlung ihrer Invaliden-Pensionen ohne Einfluß.
Diese gesetzliche Vergünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die Zulage für Nicht-
benützung des Civilversorgungsscheines und die Anstellungsentschädigung.
Es verlieren vielmehr diese Bezüge alle betreffenden Militär-Invaliden mit Ablauf des
Monats, in welchem ihre Anstellung in einer Stelle des Civildienstes beziehungsweise der
Civilversorgung erfolgt ist oder ihre Beschäftigung in einer solchen Stelle begonnen hat, da
in diesem Falle die Voraussetzung, welche bei Bewilligung jener Bezüge maßgebend war,
nicht mehr vorhanden ist; — ausgenommen sind die Invaliden in jenen Dienstverhältnissen,
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