Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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welche nicht die volle Zeit und Kraft der betreffenden Pensionäre in Anspruch nehmen und 
daher für letztere — bei entsprechend geringfügiger Remuneration — eine ausreichende Ver- 
sorgung nicht abgeben. 
Wenn jedoch die Zulage für Nichtbenützung des Civilversorgungsscheines 
wegen Epilepsie zuerkannt und das Leiden nicht inzwischen gehoben ist, oder wenn die Be- 
schäftigung im Civildienst eine vorübergehende und von der Art war, daß daraus auf die 
Fähigkeit zur dauernden Verwendung im Cidildienst nicht zu schließen ist, lebt das Recht 
auf den Bezug dieser Zulage nach dem Ausscheiden aus der betreffenden Beschäftigung wieder 
auf, wohingegen die Anstellungsentschädigung bei dem Ausscheiden aus der Civilstelle 
nur in dem Falle nicht wieder gewährt wird, wenn der Betreffende mit einer Civilpension 
in den Ruhestand getreten ist. 
Es haben daher auch die Kommunalbehörden 2c. 2c. die Pensions-Quittungsbücher der- 
jenigen Invaliden, welche zu derartigen Bezügen anerkannt sind, behufs Regelung derselben, 
mit der erforderlichen Eintragung über Art und Beginn der Beschäftigung beziehungsweise 
Anstellung zu versehen und sodann dem Kriegsministerium zur Pensionsregelung vorzulegen. 
Im Anschlusse hieran wird des weiteren bemerkt, wie auch fernerhin es für nothwendig 
erachtet wird, daß in den Jahresnachweisungen der K. Civil= und Militär-Kassen über die 
von deuselben bezahlten Invalidenpensionen 2c. genaue Angaben über alle Beschäftigungs- 
und Anstellungsverhältnisse der Militärpensionäre beziehungsweise Invaliden aufgenommen 
werden, welche auf die Gewährung der Pensionsgebührnisse von Einfluß sind, so daß bei 
der Revision der Zahlungs-Nachweisungen die volle oder theilweise Zuständigkeit geprüft 
beziehungsweise ersehen werden kann, ob der Wegfall begründet ist. 
Derartige Angaben sind indessen für Militär-Invaliden, welche im Kommunal= oder 
im Kreisdienste oder im Dienste der nur theilweise aus Staatsmitteln unterhaltenen Institute 
Beschäftigung oder Anstellung gefunden haben, nur insoweit erforderlich, als diese Invaliden 
zu der Zulage für Nichtbenützung des Civilversorgungsscheines oder zu der Anstellungs- 
entschädigung anerkannt worden sind. 
München, den 4. Juli 1894. 
Dr. Frhr. v. RNiedel. Frhr. v. Asch. 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
In Vertretung: 
Frhr. v. Bonnet, Major.
	        
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