Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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hinter Ziffer 29 als Ziffer 29a: 
„Torfstichbetriebsaufseher: 
a) Militäranwärter: einjährige informatorische Beschäftigung und Probe- 
dienstzeit; 
b) Civilbewerber: zweijährige erfolgreiche Beschäftigung im Torfgewinnungs-= 
betriebe“; 
hinter Ziffer 37 als Ziffer 37a: 
„Maschinist für Dampfkrahne: dreijährige erfolgreiche Beschäftigung 
als Schlosser in einer k. Staatsbahnwerkstätte und zweimonatliche Vorübung in 
der Bedienung der Hebekrahne“; 
dann als Ziffer 37b: 
„Hafenmeister bei dem Floß= und Ländehafen in Aschaffenburg: 
zweijährige erfolgreiche Beschäftigung als Vorarbeiter oder Flußwart bei einem 
k. Straßen= und Flußbauamte, ferner Vorbereitung im Rangir= und Packerdienste 
der k. b. Staatseisenbahnen während je sechs Monaten“; 
in Ziffer 41 a hinter „Meßgehilfen“ die Zahl und das Wort: „II. Klasse“; 
hinter Ziffer 41 a als Ziffer 41 b: 
„Meßgehilfen I. Klasse: dreijährige Dienstzeit als Meßgehilfe II. Klasse". 
II. in § 3 B: 
hinter Ziffer 3 als Ziffer Zai: 
„Magazinsdiener: 
a) Geläufiges Lesen und Schreiben, Rechnen mit den 4 Spezies, auch mit 
gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Kenntuiß des metrischen Maaß= und 
Gewichtssystemes; 
b) Fähigkeit, eine Meldung schriftlich und mündlich in entsprechender Form 
zu erstatten; 
c) Kenntniß der Magazinsordnung und der Unfallverhütungsvorschriften, 
insoweit sie sich auf den Magazinsdienst beziehen ; 
d)) Kenntniß der Betriebs= und Bahnunterhaltungsmaterialien“; 
dann als Ziffer 3b#: 
„Magazinsgehilfen: 
a) die vom Magazinsdiener geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten; 
b) Berechunng einfacher Flächen und Körper, Inhalts= und Gewichts- 
bestimmungen; 
  
 
	        
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