Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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lichen Maurer= und Zimmerverbände, Schreiner-, Schlosser= und Dach- 
decker-Arbeiten; 
) Allgemeine Kenntniß der bei der Erhaltung der Bahn, insbesondere des 
Oberbaues vorkommenden Arbeiten, dann der hiebei, sowie beim Neuban 
in Verwendung kommenden gewöhnlichen Geräthe und Aufzugsvorrichtungen; 
e.) Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Bayerns, der 
Signalordnung, der Vorschriften über die Benutzung der Draisinen-, 
Roll= und Bahndienstwagen; 
1) Fähigkeit in der Führung der Listen zur Kontrole der Arbeiter und in 
der Aufstellung von Materialrapporten; 
9) Fähigkeit, kleine einfache Zeichnungen und Handskizzen anzufertigen; 
) Kenntniß der wesentlichen Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes 
und der hiezu erlassenen Vollzugsvorschriften; 
i) Kenntniß der Satzungen der Eisenbahn-Betriebs-Krankenkasse bezw. der 
Bau-Krankenkassen der k. bayerischen Staatseisenbahnverwaltung und der 
Vollzugsvorschriften; 
k) Kenntniß der Satzungen der Arbeiterpensionskasse der k. bayerischen 
Staatseisenbahnverwaltung und der Vollzugsvorschriften hiezu“; 
hinter Ziffer 27 als Ziffer 27a: 
„Gasmacher: 
a) die für Heizer als Bewerber zum Gasmacher erforderlichen Kenntnisse 
und Fähigkeiten; 
"bb) Kenntniß der Einrichtung für Gasfabrikation und Gaskomprimirung in 
allen Theilen; 
c) Kenntniß der Qualität der Leuchtgassorten, der Vortheile für Bereitung 
guten Leuchtgases, der Kennzeichen guten und schlechten Leuchtgases, der 
Gasmeßapparate für Oualität und Quantität, der Nebenprodukte und 
ihrer Verwerthung; 
ch) Nachweis der praltischen Befähigung durch Bedienung einer Gasfabrik 
unter Aussicht eines bau= oder maschinentechnischen Beamten; 
) Kenntniß der wesentlichen Bestimmungen des Ulnfallversicherungsgesetzes 
und der hiezu erlassenen Vollzugsvorschriften; 
I!) Kenntniß der Satzungen der Eisenbahn-Werkstätte-Krankenkasse und der 
Vollzugsvorschriften;
	        
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