Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

M. 37. 
543 
IV. in 8 9: 
in Ziffer 
krahne“ und vor dem Worte „W 
in Ziffer 2: 
in Ziffer 4: 
in Ziffer 5: 
1: hinter dem Worte „Stativmaschineuwärter“: — „Maschinist für Dampf- 
agenwärtergehilfen“: — „Bremser“; 
hinter dem Worte „Oberstationsmeister“: — „Hafenmeister bei dem Floß- 
und Ländehafen in Aschaffenburg“; 
hinter dem Worte „Bauzeichner"“; — „Bauausseher“; 
vor dem Worte „Gasmeister“ — 
„Heizer für elektrische und Gasbeleuchtung, 
Heizer als Bewerber zum Werkführer für Beleuchtung und zum Gasmacher“, 
dann hinter den Worten, „Monteure für Weichencentralisirung“: — „Brücken- 
schlosser, Brückenmonteure und Torfstichbetriebsaufseher". 
V. in § 10, Absatz 2: 
hinter dem Worte „Stationsdiener“: — „Bremser“ und hinter dem Worte „Meßgehilfen“: 
— „Brückenschlosser". 
München, den 14. August 1894. 
In Vertrelung: 
Staatsraty Dr. v. Mayer. 
tiöniglich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Dekoration. 
Im Uamen Seiner Majestäl des Hönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnit- 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 9. August ds. Is. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, dem Königlichen 
Der Generalsekretär: 
Statt dessen: 
Ministerialrath v. Bever. 
  
Kammerjunker und Bezirksamtsassessor Fried- 
rich Freiherrn von Thüngen in Kissingen 
die Bewilligung zur Annahme und zum 
Tragen des ihm von Seiner Königlichen 
Hoheit, dem Herzoge von Sachsen-Coburg und 
Gotha, verliehenen Nitterkrenzes II. Klasse des 
Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Hausordens 
zu ertheilen.
	        
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