Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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2. Hinsichtlich des Titels II derselben wird bestimmt: 
a) Die allgemeinen Bestimmungen und Direktiven über den Unterrichtsbetrieb sind 
durchweg sofort zu beachten. 
b) In der Geschichte, Arithmetik, Mathematik, Physik, Botanik, Zoologie und im 
Zeichnen kommt das neue Lehrprogramm mit dem Schuljahre 1894/95 nur in 
den betreffenden Anfangsklassen, und sodann stufenweise mit deren Aufsteigen zur 
Einführung. Die übrigen Klassen werden demgemäß in diesen Fächern noch nach 
dem alten Lehrprogramm durch die Austalt geführt. 
c) Mit der völligen oder stufenweisen Einführung der neuen Bestimmungen über 
die Lehrziele tritt ganz oder stufenweise die jetzt vorgeschriebene Zahl der Unter- 
richtsstunden in Geltung und verlieren die seitherigen, in die neue Schulordnung 
übernommenen oder derselben entgegenstehenden Vorschriften ihre Wirksamkeit. 
3.Mit der Realschule kann nach Bedürfniß eine gewerbliche Fortbildungsschule als 
Nebenanstalt verbunden werden. 
Für diese Fortbildungsschulen bleiben bis auf Weiteres die hierüber seither erlassenen 
Bestimmungen in Wirksamkeit. 
4. Die Dotationsverhältnisse der Realschulen, die Dienstverhältnisse des Lehrpersonales 
und die bestehenden Präsentationsrechte bleiben vorerst unberührt. 
5. Den weiteren Vollzug gegenwärtiger Verordnung tragen Wir dem k. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen und Schulangelegenheiten auf. 
München, den 11. September 1894. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Ir. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
an dessen Statt: 
der Oberregierungsrath Britzelmayr.
	        
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