Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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§ 22. 
Stenographie. 
1. Der Unterricht in der Stenographie beginnt in der Regel erst in der fünften 
Klasse. Schülern der vierten Klasse, welche sich die erforderliche Sicherheit in der deutschen 
Sprache erworben haben, kann die Theilnahme am stenographischen Unterrichte gestattet werden. 
2. Der Unterricht in der Stenographie ist nach dem System Gabelsberger zu ertheilen 
und hat außer der Schreibmechanik und Schreibflüchtigkeit namentlich auch die Gesetze des 
Sprachbaues, auf welche dieses System begründet ist, zu berücksichtigen. 
§ 23. 
Gesang und Musik. 
1. Unterricht in Gesang und in der Musik wird an den Realschulen nach Maßgabe 
der Mittel und Gelegenheiten ertheilt. Die Rektoren werden es sich angelegen sein lassen, 
durch Aufmunterung und Belehrung auf eine möglichst zahlreiche Betheiligung von solchen 
Schülern, welche die entsprechenden Anlagen besitzen, hinzuwirken. 
2. Der Musikunterricht hat sich vorzugsweise mit den Streichinstrumenten, namentlich 
mit dem Violinspiele, zu befassen. 
3. Der Unterricht in Gesang und Musik untersteht nach den hierüber ergehenden 
näheren Bestimmungen der einheitlichen Leitung durch die k. Akademie der Tonkunst in 
München sowie der Beaufsichtigung durch dieselbe und die k. Musikschule in Würzburg. 
§ 24. 
Lehrbücher. 
1. Die Wahl der erforderlichen Lehrbücher ist dem Lehrerrathe aus der Zahl der von 
dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zugelassenen 
Lehrbücher gestattet. 
2. Wünscht der Lehrerrath die Einführung eines in das Verzeichniß der zugelassenen 
Lehrbücher nicht aufgenommenen Buches, so ist dazu die Genehmigung des genannten k. Staats- 
ministeriums einzuholen. In dem Antrage sind die Vorzüge des neuen Buches gegenüber 
den bereits zugelassenen einschlägigen Büchern eingehend darzulegen. 
3. Ein Wechsel der einmal eingeführten Lehrbücher wird von den Rektoren und dem 
Lehrerrathe nur nach reiflicher Ueberlegung und sorgfältiger Prüfung aller für und gegen 
sprechenden Gründe vorgenommen werden. 
4. Wenn neuere Ausgaben von Lehrbüchern so wesentliche Veränderungen erfahren, daß 
deren gleichzeitiger Gebrauch neben der älteren Auflage in Frage gestellt wird, so ist vor 
dem Gebrauch derselben eine neue Genehmigung zu erholen. 
5. Das Lehrbuch in irgend einem Fache durch Diktate zu ersetzen, ist nicht gestattet. 
Auch das Diktiren umfangreicher Ergänzungen ist unzulässig.
	        
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