Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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3. Das zweite Semester beginnt mit dem Dienstage nach der Osterwoche und schließt 
mit einem feierlichen Alte am 14. Juli, beziehungsweise, wenn dieser Tag ein Sonntag 
ist, am 13. Juli. 
4. Am Allerhöchsten Geburtsfeste Seiner Königlichen Hoheit des Prinz-Negenten 
(12. März) findet ein Unterricht nicht statt. 
5. Zur Weihnachtszeit wird der Unterricht am 23. Dezember, beziehungsweise, wenn 
dieser Tag ein Sonntag ist, am 22. Dezember jeweils Vormittags 10 Uhr geschlossen und 
bis zum 2. Januar einschließlich ausgesetzt. Ebenso sind am Samstage vor Pfingsten die 
Schüler jeweils um 10 Uhr Vormittags in die Ferien zu entlassen. Der Rektor ist er- 
mächtigt, einzeluen auswärtigen Schülern erforderlichen Falles ausnahmsweise auch zu einer 
früheren Morgenstunde des Freitages vor dem Palmsonntage, des Samstages vor Pfingsten 
und des 23. bezw. 22. Dezember die Abreise in die Ferien zu gestatten. 
6. Der Fastnachtsdienstag und der Pfingstdienstag sind gleichfalls vom Unterrichte 
freizugeben. 
7. Für die Abhaltung eines Maifestes mit musikalischen und deklamatorischen Vor- 
trägen kann ein Tag freigegeben werden. 
8. Außer den durch diese Bestimmungen bezeichneten Fällen soll die Schule nur an 
Sonn= und Feiertagen geschlossen sein. 
§ 27. 
An allen Sonn= und Feiertagen sind die Schüler gehalten, dem Gottesdienste ihrer 
Koufession beizuwohnen; da wo ein besonderer Schulgottesdienst eingerichtet ist, haben hiebei 
die der betreffenden Konfession angehörigen Lehrer der Anstalt abwechselnd die Aufsicht über 
die Schüler zu übernehmen. 
8 28. 
1. Um den Lehrstoff einzuüben und den Fortschritt der Schüler zu beurtheilen, werden 
denselben in angemessenen Zwischenräumen passende Aufgaben, längere und kürzere (Extempo- 
ralia), zur Bearbeitung in der Schule ohne Benützung von Hilssmitteln (Schulaufgaben) gegeben. 
2. Jede Schulaufgabe ist von dem Lehrer, der sie gegeben hat, wo möglich innerhalb 
der nächsten acht Tage korrigirt und zensirt zurückzugeben. Nachdem diese Arbeiten mit den 
Schülern durchgesprochen worden sind, werden sie dem Rektorate vorgelegt. Sie liefern 
neben den übrigen schriftlichen und mündlichen Leistungen der Schüler die Anhaltspunkte 
für die denselben in den Zeugnissen zu ertheilenden Noten. 
3. Außerdem ist den Schülern alle vierzehn Tage eine Hausaufgabe aus dem Deutschen 
und aus den neueren Sprachen in entsprechendem Wechsel zu geben, welche wie die Schul- 
aufgaben von dem einschlägigen Lehrer zu korrigiren und in der Klasse durchzusprechen ist.
	        
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