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schlossen zugesendet, welcher die Eröffnung unmittelbar vor der Bekanntgabe und in Gegen-
wart der Examinanden vorzunehmen hat.
4. Da jedoch in Betreff des deutschen Aufsatzes die Auswahl unter mehreren Auf-
gaben den Anstalten freigestellt wird, so hat am treffenden Prüfungstage die Kommission
kurz vor dem Anfang der Prüfung zusammenzutreten und sich über die Wahl des zu
stellenden Themas schlüssig zu machen.
5. Die Auswahl aus mehreren Aufgaben für die katholische und die protestantische
Religionslehre trifft in gleicher Art der Rektor im Einvernehmen mit dem betreffenden Re-
ligionslehrer.
6. Die Abiturienten der etwa bestehenden Handelsabtheilung haben statt der Aufgaben
aus der darstellenden Geometrie Aufgaben aus den handelswissenschaftlichen Fächern zu bearbeiten.
§ 31.
1. Die Bearbeitung hat unter Aussicht zweier Lehrer, von denen jedenfalls einer der
Prüfungskommission angehören muß, stattzufinden, und diese sind verpflichtet, darüber zu
wachen, daß kein Unterschleif getrieben, und daß die zur Beantwortung gestattete Zeit von
keinem Examinanden überschritten wird.
2. Bei den mathematischen Arbeiten ist der Gebrauch von Logarithmentafeln gestattet;
doch ist sorgfältig darauf zu sehen, daß sich in denselben keinerlei Behelfe (mathematische
Formelu u. dgl.) eingeschrieben vorfinden.
7 Zu keiner der übrigen Arbeiten darf irgend ein Hilfsmittel gebraucht werden
4. Während der festgesetzten Arbeitszeit darf ein Examinand das Prüsungslokal nur
vurlafn, wenn er hiezu die Erlanbniß eines die Aufsicht führenden Lehrers erhalten und
an diesen den bis dahin gefertigten Theil seiner Arbeit abgeliefert hat. Jede Entfernung
ohne Erlaubniß ist unter Androhung der auf Begehung von Unredlichkeiten gesetzten
Folgen untersagt.
5. Jeder Examinand hat nach Vollendung seiner Arbeit die Reinschrift nebst dem
Entwurfe beziehungsweise der Disposition oder, wenn er mit der Reinschrift nicht fertig
geworden ist, jedenfalls den Entwurf einzureichen und dann das Arbeitszimmer zu verlassen.
6. Der Zeitpunkt der Ablieferung ist von einem der anwesenden Kommissionsmitglieder
auf der Arbeit vorzumerken.
7. Wenn ein Examinand sich einer Unredlichkeit schuldig macht, mag sie in Benützung
fremder Arbeit oder im Gebrauche unerlaubter Hilfsmittel bestehen, so hat die Prüfungs-
kommission darüber Beschluß zu fassen, ob derselbe nach Lage des einzelnen Falles entweder
von der Prüfung ganz weggewiesen oder ob ihm für die betreffende Arbeit die Note „un-
genügend“ in Ansatz gebracht werden soll. Auch ein erst nachträglich festgestellter Unterschleif
wird in gleicher Weise geahndet.