Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

Me 39. 573 
8. Ueber diese Folgen der Unredlichkeit sind die Examinanden vor dem Beginne der 
Prüfung ausdrücklich und unter eindringlicher Verwarnung zu belehren. 
8 35. 
1. Die Korrektur und die Zensur der Prüfungsarbeiten ist alsbald zu beginnen und 
mit der größten Genauigkeit und Strenge vorzunehmen. 
2. Die Zensur ist in den Noten „sehr gut“, „gut“, „genügend“, „ungenügend“ unter 
Ausschluß von Zwischennoten zusammenzufassen. Jede Arbeit, die nicht wenigstens das 
Maß der Anforderungen erfüllt, welche man für den Eintritt in die sechste Klasse zu stellen 
hat, ist ausdrücklich mit der Note „ungenügend“ zu bezeichnen. 
3. Nach erfolgter erster Korrektur und Zensur vollzieht ein Mitglied der Prüfungs— 
kommission die Nachzensur; die letztere schließt die Nachkorrektur in sich. Alsdann werden 
die sämmtlichen schriftlichen Arbeiten unter den übrigen Mitgliedern der Kommission zur 
Durchsicht in Umlauf gesetzt, worauf die Prüfungskommission die Noten für die schriftlichen 
Arbeiten feststellt. 
4. Der k. Ministerialkommissär hat nach Einsichtnahme der schriftlichen Arbeiten etwaige 
Bedenken bezüglich der Korrektur und Zensur der Kommission mitzutheilen und nöthigenfalls 
eine nochmalige Beschlußfassung darüber zu veranlassen. 
5. Wer im Deutschen sowohl bei der schriftlichen Prüfung wie im Jahresfortgang die 
Note „ungenügend“ erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen; ebenso 
derjenige, welcher im Deutschen und in drei der anderen fünf Prüfungsfächer (Neligion, 
Französisch, Englisch, Mathematik mit Einschluß der handelswissenschaftlichen Fächer, Natur- 
wissenschaften) bei der schriftlichen Prüfung die Note „.ungenügend“ erhalten hat. Hingegen 
kann unter Zustimmung des Prüfungskommissärs die mündliche Prüfung denjenigen Schülern 
der Oberklasse erlassen werden, bei welchen sowohl in der schriftlichen Prüfung als im 
Jahresfortgange die Leistung in keinem Gegenstande mit „ungenügend“ bezeichnet worden ist 
und das arithmetische Mittel aus den Durchschnittsnoten der schriftlichen Prüfung und des 
Jahresfortganges nicht mehr als 2,59 beträgt. 
836. 
Mündliche Prüfung. 
1. Nach Beendigung der Korrektur der schriftlichen Arbeiten findet vor Schluß des 
Schuljahres die mündliche Prüfung statt. Die Tage sind im Einvernehmen mit dem 
k. Ministerialkommissär festzustellen. 
2. Diese Prüfung erstreckt sich auf: 
a) Uebersetzung und Erklärung je einer Stelle aus den in der obersten Klasse be- 
handelten französischen und englischen Schriftstellern; 
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