Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

Bellage IV. 
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zugelassen werden. Das Staatsministerium weist, wenn es dem Gesuche stattgibt, den 
Bittsteller einer Realschule zur Prüfung zu. 
5. Dem Gesuche sind ein Sittenzengniß, ein Lebensabriß und Zeugnisse über den 
genossenen Unterricht mit genauer Angabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände beizufügen. 
Wenn der Privatstudirende schon früher einmal eine Anstalt besucht hat, so finden die Vor- 
schriften von Absatz ! und 3 sinngemäße Anwendung; es kommt daher nur, wenn zwischen 
seinem Austritte aus der Realschule und dem Beginne der Absolutorialprüfung mehr als 
drei Semester liegen, die Frage nach der Klasse, aus welcher er damals ausgetreten ist, 
nicht in Betracht. 
6. Die Privatstudirenden haben sich gemeinsam mit den Schülern der Oberklasse der 
schriftlichen Absolutorialprüfung zu unterziehen. Die mündliche Prüfung derselben, von der 
es für sie keine Dispense gibt, hat in eingehenderer Weise als bei den übrigen Absolventen 
zu ermitteln, ob sie sich mit den Lehrgegenständen nicht blos der Oberklasse, sondern der 
gesammten Realschule gründlich und mit dem nöthigen Erfolg beschäftigt haben. Völlige 
Unwissenheit in einem Gegenstande schließt die Ertheilung des Reifezeugnisses aus; dasselbe 
gilt auch für den Fall, daß der Examinand in einem Gegenstand nicht den Grad der 
Kenntnisse besitzt, welcher zum Eintritte in die vierte Klasse verlangt wird. 
7. Wird ein Privatstudirender auf Grund der Ergebnisse der schristlichen und der 
mündlichen Prüfung von der Kommission für reif erklärt, so erhält er darüber ein Ab- 
solutorialzeugniß nach dem Formular in Beilage IV. 
Titel VI. 
Sebulzuccht. 
§ 41. 
1. Von dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
wird eine allgemeine Disziplinarordnung erlassen, welche die für alle Anstalten gleichmäßig 
geltenden Normen enthält. 
2. Daneben können für die einzelnen Anstalten besondere, mit Berücksichtigung ihrer 
lokalen Verhältnisse entworfene Schulsatzungen bestehen; dieselben unterliegen der Genehmigung 
des genannten k. Staatsministeriums. 
3. Zur Handhabung der Schulzucht stehen den Anstalten und deren Lehrern zu Gebote 
a) Schulstrafen, welche von jedem der betreffenden Lehrer verhängt werden können: 
1. Verweis, 
Anweisung eines abgesonderten Platzes während der Lehrstunde, 
Schhularrest bis zu einer Stunde mit zweckmäßiger Beschäftigung bei entsprechender 
Beaussichtigung; 
□ 7P
	        
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