Bellage IV.
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zugelassen werden. Das Staatsministerium weist, wenn es dem Gesuche stattgibt, den
Bittsteller einer Realschule zur Prüfung zu.
5. Dem Gesuche sind ein Sittenzengniß, ein Lebensabriß und Zeugnisse über den
genossenen Unterricht mit genauer Angabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände beizufügen.
Wenn der Privatstudirende schon früher einmal eine Anstalt besucht hat, so finden die Vor-
schriften von Absatz ! und 3 sinngemäße Anwendung; es kommt daher nur, wenn zwischen
seinem Austritte aus der Realschule und dem Beginne der Absolutorialprüfung mehr als
drei Semester liegen, die Frage nach der Klasse, aus welcher er damals ausgetreten ist,
nicht in Betracht.
6. Die Privatstudirenden haben sich gemeinsam mit den Schülern der Oberklasse der
schriftlichen Absolutorialprüfung zu unterziehen. Die mündliche Prüfung derselben, von der
es für sie keine Dispense gibt, hat in eingehenderer Weise als bei den übrigen Absolventen
zu ermitteln, ob sie sich mit den Lehrgegenständen nicht blos der Oberklasse, sondern der
gesammten Realschule gründlich und mit dem nöthigen Erfolg beschäftigt haben. Völlige
Unwissenheit in einem Gegenstande schließt die Ertheilung des Reifezeugnisses aus; dasselbe
gilt auch für den Fall, daß der Examinand in einem Gegenstand nicht den Grad der
Kenntnisse besitzt, welcher zum Eintritte in die vierte Klasse verlangt wird.
7. Wird ein Privatstudirender auf Grund der Ergebnisse der schristlichen und der
mündlichen Prüfung von der Kommission für reif erklärt, so erhält er darüber ein Ab-
solutorialzeugniß nach dem Formular in Beilage IV.
Titel VI.
Sebulzuccht.
§ 41.
1. Von dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten
wird eine allgemeine Disziplinarordnung erlassen, welche die für alle Anstalten gleichmäßig
geltenden Normen enthält.
2. Daneben können für die einzelnen Anstalten besondere, mit Berücksichtigung ihrer
lokalen Verhältnisse entworfene Schulsatzungen bestehen; dieselben unterliegen der Genehmigung
des genannten k. Staatsministeriums.
3. Zur Handhabung der Schulzucht stehen den Anstalten und deren Lehrern zu Gebote
a) Schulstrafen, welche von jedem der betreffenden Lehrer verhängt werden können:
1. Verweis,
Anweisung eines abgesonderten Platzes während der Lehrstunde,
Schhularrest bis zu einer Stunde mit zweckmäßiger Beschäftigung bei entsprechender
Beaussichtigung;
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