Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

AM. 39. 577 
b) Rektoratsstrafen: 
1. Verweis, 
2. Karzer, 
3. Entziehung der Schulgeldfreiheit oder anderer Vergünstigungen, 
4. Androhung der Dinmission. 
4. Rektoratsstrafen sind in den gewöhnlichen Schulzeugnissen (8 30 Abs. 1) vorzumerlen. 
5. Erweisen sich diese Strafen als fruchtlos, oder kommen schwerere Vergehen in Frage, 
so erfolgt die Dimission. 
6. Die Dimission (Entfernung von der Anstalt) kann nur durch einen wenigstens mit 
zwei Dritttheilen der Stimmen gefaßten Beschluß des Lehrerraths verhängt werden, wogegen 
eine Berufung nicht stattfindet. 
7. Der einmal Dimittirte kann an einer anderen Realschule, doch nicht an demselben 
Orte, wieder ausgenommen werden. Das Nektorat, bei welchem er sich zur Wiederaufnahme 
meldet, ist berechtigt, denselben einer Aufnahmsprüfung zu unterwerfen. 
8. Schüler, welche zum zweiten Male dimittirt wurden, können nur zu einem letzten 
Versuche nach Ablauf eines Jahres die Wiederaufnahme an einer andern Realschule nach- 
suchen; diese Bestimmung findet auch auf jene, welche sich der Absolutorialprüsung unter- 
ziehen wollen, sinngemäße Anwendung. Ueber die Klasse, in welche ein zum zweiten Male 
Dimittirter aufgenommen werden soll, entscheidet eine Aufnahmsprüfung. 
9. Ein Schüler, gegen welchen zum dritten Male die Dimissionsstrafe ausgesprochen 
wurde, kann an keiner Realschule mehr aufgenommen werden. 
10. Die Exklusion (Ausschließung von sämmtlichen Anstalten) wird bei nachgewiesenen 
groben sittlichen Verfehlungen eines Schülers auf Antrag des Lehrerraths von dem k. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten verfügt. 
Titel VII. 
Vorsland und TLehrer der Naoealschulen: TLebhrerratb. 
1. Jede Realschule wird von einem Vorstand geleitet, welcher den Namen „NRektor“ führt. 
2. Derselbe hat zugleich einen Theil des Unterrichtes mit den einschlägigen Korrekturen zu über- 
nehmen und kann je nach dem größeren oder kleineren Umfange der ihm obliegenden Rektorats- 
geschäfte mit Unterrichtsertheilung bis zu 16 wöchentlichen Stunden in Anspruch genommen werden. 
3. An anderen Unterrichtsanstalten darf der Rektor der Realschule nur mit Genehmigung 
des k. Staatsministeriums Lehrstunden übernehmen. 
4. Als Haupt der Anstalt hat der Rektor dafür zu sorgen, daß die Unterrichtsstunden 
pünktlich und gewissenhaft gegeben, der Unterricht gefördert, die Disciplin gehandhabt und 
die bezüglich der Realschulen bestehenden Bestimmungen vollzogen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.