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6. Ertheilung von Privatunterricht wird dem Lehrer nur insoweit gestattet, als hiedurch
nicht das Interesse der Anstalt Nachtheil erleidet. Kein Lehrer darf an Schüler einer Klasse,
in welcher er Unterricht ertheilt, oder an Schüler der nächst niederen Klasse Privatunterricht
ertheilen; auf die Ertheilung von Privatunterricht an Privatstudirende, welche im nächsten
Jahre in die Anstalt einzutreten beabsichtigen, findet dieses Verbot sinngemäße Anwendung.
7. Zum Antritte einer anderen Stellung oder Funktion neben der Schule ist die
dienstliche Bewilligung des k. Staatsministeriums erforderlich.
§ 44.
1. Zur Berathung aller wichtigen Angelegenheiten der Schule, zur Erhaltung der
Einheit und des Zusammenhanges des Unterrichts und eines übereinstimmenden Verfahrens
in demselben, zur wechselseitigen Mittheilung aller auf die Zustände der Anstalt begiglichen
Wahrnehmungen finden theils in regelmäßigen Zwischenräumen, theils auf besondere Veraulassung
Sitzungen des Lehrerraths statt, welchen sich ohne die triftigsten Gründe kein Lehrer entziehen darf.
2. Den Lehrerrath bilden die für Religion, die obligaten Sprachen, Mathematik,
Naturwissenschaften, Geschichte, Geographie und Zeichnen angestellten ordentlichen Lehrer und
eventuell die Verweser ordentlicher Lehrstellen.
3. Die Lehrer der übrigen Pflichtfächer werden nach Veraulassung zum Lehrerrathe
beigezogen und haben in diesem Falle Stimmberechtigung.
4. Die Assistenten der in Absatz 2 bezeichneten Pflichtfächer haben den Berathungen
des Lehrerraths stets beizuwohnen.
5. Die Aufgaben des Lehrerraths im Einzelnen sind: Berathungen über den Zustand
der Anstalt und über allgemeine Anordnungen didaktischer und disziplinärer Natur, über
Vertheilung der Unterrichtsfächer und Lehrpensa, über Wahl der Lehrbücher; Beschlußfassung
über Altersdispensen, über die Aufnahme auf Probe zugelassener Schüler, über das Vor-
rücken der Schüler, über Ergänzung und Verbesserung der Lehrattribute; endlich Bestrafung
von schweren Disziplinarfällen.
6. Die Berufung und Leitung der Sitzungen des Lehrerraths erfolgt durch den Nektor.
7. Die Berufung des Lehrerraths hat in jedem Semester mindestens zweimal und
außerdem bei besonderer Veranlassung stattzufinden. Jeder Lehrer der Anstalt hat das Recht,
in Schulangelegenheiten den Rektor zu einer Berufung des Lehrerraths zu veranlassen, in
welchem jeder seine Bemerkungen, Ansragen und Wünsche der Berathung unterwerfen kann.
8. Die Beschlüsse werden, abgesehen von dem in §5 41 Abs. 6 bezeichneten Falle durch
Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Rektor.
9. Wenn der Rektor durch einen Beschluß des Lehrerraths das Interesse der Anstalt
für gefährdet erachtet, hat er den Vollzug des Beschlusses bis zum Eintreffen ministerieller
Entscheidung zu sistiren.