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10. Ueber jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches nicht nur die Anzeige
der besprochenen Gegenstände, sondern auch die gefaßten Beschlüsse und deren Motivirung zu
enthalten hat. Diese Protokolle sind dem am Schlusse jeden Schuljahres von dem Rektorate
über den Stand der Anstalt zu erstattenden Berichte im Originale beizulegen.
Titel VIII.
Oberausfsicht.
§ 45. 9
1. Die k. Regierung, Kammer des Innern, übt über die Realschulen, unbeschadet der
inneren Selbststäudigkeit dieser Anstalten, nach den bestehenden Bestimmungen das Aussichts-
recht aus. In Bezug auf den Unterricht unterstehen die Realschulen der direkten Ober-
aufsicht des k. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten,
welchem deßfalls der oberste Schulrath als sachmännisches Organ zur Verfügung steht. Die
k. Regierungen, Kammern des Innern, haben einschlägige Wahrnehmungen und Anträge
berichtlich darzulegen. Visitationen der Anstalten rücksichtlich dieser ihrer inneren Verhält-
nisse werden vom k. Staatsministerium nach Bedarf angeordnet.
2. Die alljährlich von den Vorständen der Realschulen zu erstattenden Jahresberichte
sind an die k. Kreisregierungen zu richten und von diesen mit den als nothwendig oder
zweckmäßig erachteten Bemerkungen und Vorschlägen dem k. Staatsministerium einzusenden;
die Bescheide ergehen nach Berathung im obersten Schulrathe.
3. Den k. Kreisregierungen obliegt die sorgfältige Bedachtnahme auf die äußeren d. h.
räumlichen und hygienischen Verhältnisse der Anstalten. Zu diesem Behufe sind insbesondere
auch periodische Visitationen der Realschulen durch einen Administrativreferenten der Kreis-
regierung, den Kreismedizinalrath und ein Mitglied der Kreisbaubehörde vorzunehmen.
Titel IX.
Besondere Anterrichts- und Erziehungsanstalten.
§ 46.
Die inneren Einrichtungen der öffentlichen und privaten Erziehungsinstitute, deren
Zöglinge eine Realschule besuchen, dürfen mit den Vorschriften der gegenwärtigen Schul-
ordnung nicht im Widerspruche stehen.
§ 47.
Die Errichtung von Privat-Unterrichts= und Erziehungs-Anstalten, an welchen die
Pflichtfächer der Realschule oder einzelner Klassen derselben gelehrt werden sollen, hat sich
nach den hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen zu bemessen.