Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

588 
Nr. 18346. 
Bekanntmachung, oberpolizeiliche Vorschrift über öffentliche Versteigerungen betreffend. 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 367 Ziff. 16 des Reichsstrafgesetzbuches und der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 14. ds. Mts., die Zuständigkeit zur Erlassung polizeilicher Anordnungen über 
öffentliche Versteigerungen betreffend, wird nachstehende oberpolizeiliche Vorschrift erlassen:, 
§ 1. 
Es ist verboten, vor oder bei öffentlichen Versteigerungen den aus Anlaß derselben 
anwesenden Personen unentgeltlich oder unter Preisermäßigung geistige Getränke zu verabfolgen. 
Das Verbot erstreckt sich auch auf die sogenannten Vorversteigerungen. 
82. 
Die Erlassung weiterer oberpolizeilicher Vorschriften der k. Regierungen, Kammern des 
Innern, beziehungsweise weiterer distriktspolizeilicher Anordnungen bleibt vorbehalten. 
München, den 17. Oktober 1894. 
Frhr. v. Feilihsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
Nr. 18201. 
Bekanntmachung, Abänderungen des Verzeichnisses der den Militäranwärtern im Reichsdienste 
(Marineverwaltung) vorbehaltenen Stellen; desgleichen in dem Verzeichniß der Anstellungsbehörden 
betreffend. 
Kl. Staatsministerinm des Innern und K. Kriegsministerium. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 18. Dezember 1889, 21. Juni 1890 
und 3. April 1892 — Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 667, 512 und 89. — werden 
nachstehend zwei Ausschreiben des Reichskanzlers veröffentlicht, welche auf Seite 414 ff. des 
Centralblattes für das Deutsche Reich enthalten sind. 
München, den 15. Oktober 1894. 
rhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.