41. 589
Abdruck.
Bekanntmachung.
In dem Verzeichniß der den Militäranwärtern im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen (Anlage
1) der Anstellungsgrundsätze vom 7./21. März 1882, Central-Blatt S. 123) wird der durch die
Bekanntmachungen vom 29. November 1889 (Central-Blatt S. 578) veröffentlichte, unter dem
23. Mai 1890 (Central-Blatt S. 143) abgeänderte, auf die Marineverwaltung bezügliche Abschnitt 11I
durch nachstehende Zusammenstellung ersetzt:
III. Marine Verwaltung.)
. Rendanten . - . soweit sie nicht aus anstellungsberech-
„LKontrolöre bei den Bekleidungsämtern, tigten ehemaligen Deckoffizieren
„(Nendanten oder ausnahmsweise aus Beamten
„Kontrolöre | bei den Verpflegungsämtern,
Intendantur-Registratoren,
Intendantur-Registratur-Assistenten,
der Marine ergänzt werden,
Garnisonverwaltungs Direktoren, soweit sie nicht aus anstellungsberech-
Garnisonverwaltungs-Oberinspektor, tigten ehemaligen Deckoffizieren er-
Garnisonverwaltungs-Inspektoren, gänzt werden,
Kasernen Inspektoren,
Lazareth-Oberinspektoren,
urr senivunt
.. er . ungsberechtigten ehemali-
chinisten, „Untermaschinisten (für Garnisonanstalten), gen Deckoffizieren ergänzt
Bibliothek- und Hausaufseher bei den Bildungsanstalten, werden,
Oberheizer, Heizer (für Garnisonanstalten),
Werft-Betriebs-Sekretäre,
Werft-Sekretariats Assistenten (der Betriebslaufbahn),
Werftschreiber und Werfthilfsschreiber,
„(Führer und -Maschinisten der Werftfahrzeuge,
PSchleusenmeistergehilfen,
XSpritzenmeister,
Gerichtsaktuare,
Schiffslazarethdepot. Inspektoren, soweit sie nicht aus anstellungsberechtigten ehemaligen
Lazarethgehilfen der Marine ergänzt werden,
„Maschinisten
JLeuchithurmwärter beim Lootsen= und Seezeichenwesen,
„Nebelsignalwärter
Lroiseufelreie - | beim Lootsenkommando an der Jade,
–
Hausinspektor im Reichs-Marinc-Amt,
Drucker bei den obersten Marinebehörden in Berlin,
Bauschreiber,
Garnison-Todtengräber.
Berlin, den 19. September 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
*) Die mit einem X bezeichueten Stellen sind solche, bei welchen Unlerosfiziere der Marine vor Unter-
offizieren des Landheeres zu berücksichtigen sind.
104