Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

seh= und Verarhunngsg#t 
für das 
Königreich Bayern. 
W 14. 
München, den 10. November 1894. 
  
Inhaltt: 
Bekaummachung vom 8. November 1891, Maßregeln gegen Wiehseuchen betreffend. — Hofdienst-Nachrichten. 
  
r. 19502. 
Bekauntmachung, Maßregeln gegen Viehsenchen betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Nachdem in Hamburg bei zwei amerikanischen Rindersendungen das Texasfieber fest- 
gestellt worden ist, haben die Regierungen der an die Nord= und Ostsee angrenzenden 
Bundesstaaten die Einfuhr von lebendem Rindvieh und frischem Rindfleisch aus Amerika. 
verboten und werden nur solche Sendungen unter der Bedingung der sofortigen Abschlachtung 
noch zugelassen, welche bis einschließlich den 28. Oklober ds. Is aus Amerika abgegangen sind. 
Da es nicht ausgeschlossen ist, daß zur Umgehung dieser Einfuhrverbote der Versuch 
gemacht werden wird, amerikanisches Rindvieh oder Rindfleisch auf dem Umwege über die 
bayerische Grenze nach Deutschland einzuführen, so wird auf Veranlassung des Reichsamts 
des Innern im Hinblicke auf § 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und auf 
Grund des Art. 2 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzouches für Bayern vom 26. Dezember 1871 
Folgendes bestimmt: 
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