Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

  
Angabe Bezeichnung 
bei den für Militärnsder Behörde, an welche 
anwärter nicht aus die Bewerbungen zu 
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmtenrichten sind, wenn es nicht Bemerkungen. 
Stellen, in welchem die Behörde selbst ist, bei 
Umfange dieselben welcher die Anstellung 
vorbehalten sind. gewünscht wird. 
Zu Gerichtsvollziehern für Zu- 
stellungen und Zwangsvollstreck- 
ungen in Strassachen bestellte 
Amtsgerichtsdienergehilfen in 
größeren Städten. — 
Staatsministerium 
der Justiz. 
  
  
  
——..— 
9. Strafanflalten. 
Statt * „Hausmeister“ ist zu setzen: 
*, Hausverwalter“. 
München, den 27. November 1894. 
Dr. rhr. v. Leonrod. 
Der Generalsekretär: 
Mimsterialrath Petri. 
  
Nr. 60361I. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
fl. Staatsminisierium des Kgl. Hhauses und des Aeußern. 
Auf die am 1. Dezember ds. Is. zur Eröffnung gelangende Bahnlinie Wicklesgreuth— 
Windsbach finden die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns 
vom 10. Dezember 1892 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1892 S. 912 ff.) Anwendung. 
München, den 30. November 1894. 
Dr. Erhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff.
	        
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