Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

AM 49. 615 
Nr. 63301I. ç 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
fl. Staatsministerium des Kal. Haules und des Aeubern. 
Auf die am 17. ds. Mts. zur Eröffnung gelangende Bahnlinie Dinkelscherben— 
Thannhausen finden die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Bayerns vom 10. Dezember 1892 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1892, Seite 912 ff.) 
Anwendung. 
München, den 13. Dezember 1894. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
  
Nr. 21121. 
Brkanntmachung, die Abänderung der provisorischen Schifffahrts= und Floßordnung für die 
Donau innerhalb des bayerischen Staatsgebietes betreffend. 
f#. Staatsministerium des Innern. 
Mit Rücksicht auf den dermaligen vorläufigen Zustand der Brücke über die Donau 
bei Straubing werden hiemit die Bestimmungen der §8§ 14 und 22 der provisorischen 
Schifffahrts= und Floßordnung für die Donau innerhalb des bayerischen Staatsgebietes in 
der Fassung der Bekanntmachung des k. Staatsministeriums des Innern vom 21. Jannar 1889 
Nr. 18752 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 35), soweit dieselben auf das Passiren der 
Remorqueurs durch die Brücke sich beziehen, bis auf Weiteres außer Wirksamkeit gesetzt 
und an deren Stelle nachstehende Vorschrift erlassen: 
„Bei dem Passiren der Straubinger Donaubrücke dürfen bis auf Weiteres 
Remorqueurs in der Thalfahrt nur die linkeseitige und in der Bergfahrt nur 
die rechtsseitige Oeffnung benützen. 
Ein Ankuppeln von Schleppern seitlich an die Remorqueurs ist verboten. 
Im Taue dürfen nicht mehr als zwei Schleppboote geführt werden, und zwar 
thalabwärts nebeneinander, bergwärts hintereinander.“ 
München, den 1 6. Dezember 1894. 
rhr. v. Feilihsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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