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Entnahme von Waldstreu aus den Waldbeständen verboten, desgleichen die Umwandlung der
letzteren in Ackerfeld oder Wiesen oder in irgend eine andere Kulturart als Wald.
Im Falle erweislicher Deterioration an Waldungen, mangelhafter Ausführung von
Waldkulturen oder sonstiger übler Wirthschaft sind die Anwärter berechtigt und verpflichtet,
Administration der Waldungen gemäß § 71 der VII. Verfassungsbeilage auf so lange zu
beantragen, bis die nachtheiligen Folgen der üblen Wirthschaft vollständig wieder beseitigt sind.
Dem Fideikommißstatut wird zu Grunde gelegt die in den fideikommißgerichtlichen Akten
befindliche von dem k. Forstamte Wasserlos festgestellte Bestandsanfnahme und Ertragser-
mittlung des Emmerichshofer Waldes nach dem Waldbestande vom 31. Juli 1892 bei einer
Umtriebszeit von neunzig Jahren, woraus ersichtlich, daß die produktive Waldfläche fest-
gestellt wurde auf 552,412 ha und die unproduktive Waldfläche auf 11,428 ha mit einem
Gesammt-Material-Vorrath an Holz von 340 749 Ster und 33 416 Wellenhunderten,
wobei sich der durchschnittliche Material-Ertrag pro 1 ha auf 653 Ster und 60 Wellen-
hunderte und der Durchschnittszuwachs pro 1 ha auf 7,3 Ster und 0,7 Wellenhunderte
berechnete und endlich hieraus der nachhaltige Jahresertrag für die Periode von 1884 bis
1901 auf jährlich 3140 Ster und 330 Wellenhunderte bei einer Angriffsfläche von
3,212 ha sich ergab.
IV. Familienbilder, Familienpapiere, insbesondere auch Urkunden, welche für die Familie
und zum Nachweise des Besitzes wichtig sind, endlich auch sonstige Gegenstände, welche,
wenn sie auch an sich keinen großen Werth haben, doch als Erinnerung an für die Familie
wichtige Ereignisse von Bedeutung sind, dürfen nicht veräußert werden.
V. Was der Fideikommißbesitzer mittelst eines zum Fideikommisse gehörenden Vermögens-
bestandtheiles erwirbt, z. B. durch Tausch, Verkauf, Verloosung gehört selbstverständlich zum
Fideikommisse.
Wenn er aus seinem Vermögen solche Vermögensbestandtheile anschafft, dem Fidei-
kommisse einverleibt und Ersatz für seine Auslagen aus dem Fideikommißvermögen beansprucht,
hat er vor Erwerb des Vermögensstückes die Zustimmung der Anwärter und wenigstens
nachher die Genehmigung des Fideikommißgerichts zu erholen, widrigenfalls er mit dem
Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen aus dem Fideikommißvermögen ausgeschlossen ist.
VI. Jeder neue Fideikommißbesitzer mit Ausnahme des ersten Fideikommißnachfolgers
hat zur Erhöhung des ersten Reservefonds einen einmaligen Beitrag an diesen beim Antritt
des Fideikommisses zu zahlen und zwar 5000 — fünftansend Mark.
VII. Jeder Fideikommißnachfolger ohne Ausnahme hat aus seiner Nente jährlich am
Schlusse des Jahres an den zweiten Reservefond einen Beitrag zu zahlen und zwar in den
Jahren 1905 mit 1910 jährlich 4000 A& — viertausend Mark — in den Jahren 1911
und später jährlich 5000 — fünftausend Mark.