Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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So lange die obenbezeichnete Annuität zur Schuldentilgung zu zahlen ist, hat sohin 
der Fideikommißbesitzer keinen der vorerwähnten Beiträge zum zweiten Reservefond zu entrichten. 
VIII. Wenn auch das Gesetz die Aufnahme von Schulden zu Lasten des Fideikommisses 
unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, so ist es doch wünschenswerth, daß die Aufnahme 
von Schulden nur dann, wenn dies absolut nothwendig ist, von dem Fideikommißgerichte 
genehmigt werde, wenngleich die Anwärter ihre Zustimmung gegeben haben, da durch die 
unten vorgesehene Bildung eines zweiten Reservefonds ohnedies für Deckung etwaiger be- 
sonderer im Interesse des Fideikommisses zu machender Auslagen Sorge getragen ist. 
IX. Der Fideikommißbesitzer ist verpflichtet, die Grabstätte der Familie Waitz von 
Eschen auf dem Friedhofe zu Aschaffenburg auf seine Kosten in gutem Stande zu erhalten 
und alle für den Fortbestand derselben erforderlichen Auslagen zu bestreiten. 
X. Unbeschadet der den Fideikommißanwärtern im § 43 des Edikts über die Familien= 
fideikommisse zustehenden Rechte soll der jeweils zunächst zur Nachfolge in das Fideikommiß 
berechtigte Agnat das Recht und die Pflicht haben, zur Sicherung des Fideikommißvermögens 
sich jederzeit davon zu überzeugen, ob die Bewirthschaftung der Fideikommißwaldungen nach 
einem rechtzeitig erneuerten, den bestehenden Vorschriften entsprechenden Wirthschaftsplaue 
geschieht, sowie ob der Fideikommißbesitzer die über die Verwaltung und Behandlung der 
Reservesonds gegebenen Anordnungen vollzieht. Wenn er wahrnimmt, daß der Fideikommiß= 
besitzer diese Verpflichtungen nicht erfüllt, hat er ihn in angemessener Weise auf seine Pflicht 
aufmerksam zu machen und wenn diese Ermahnung fruchtlos ist, dem Fideikommißgerichte 
unter Beifügung der erforderlichen Belege Anzeige zu erstatten. 
Wenn und solange der zur Nachfolge in das Fideikommiß berechtigte nächste Agnat 
das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, soll für ihn ein geeigneter 
Vertreter durch das Fideikommißgericht aufgestellt werden, welchem jenes Recht und die 
Controlle obliegt. 
§ 5. 
Vertretung des Fideikommißbesitzers. 
1. Zur Verwaltung des Fideikommißvermögens soll ein Administrator von dem Fidei- 
kommißgerichte aufgestellt werden, wenn 
1. ein Fideikommißbesitzer ohne Unterschied des Geschlechtes vor zurückgelegtem vierund- 
zwanzigsten Lebensjahre das Fideikommiß erlangt, so lange, bis er dieses Lebens- 
jahr erreicht hat, 
2. eine ledige Frauensperson, wenngleich älter als vierundzwanzig Jahre, das Fidei- 
kommiß antritt, bis sie sich verehelicht hat, 
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