Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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3. der Fideikommißbesitzer wegen schon bestehender oder nach Antritt des Fideikommisses 
eingetretener Geistesschwäche oder Geisteskrankheit zur Vermögensverwaltung nicht 
befähigt ist, 
4. der Fideikommißbesitzer eine dem Fideikommisse verderbliche Wirthschaft führt oder die 
im 8 72 der VII. Verfassungsbeilage bezeichneten Verpflichtungen nicht erfüllt. 
II. Getrennt von der Administration bleibt die Frage, ob und für welche Zeit für 
den Fideikommißbesitzer ein Vormund oder Kurator hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse 
und seines Allodialvermögens zu ernennen ist. 
III. Der Administrator des Fideikommißvermögens ist verpflichtet, bei allen wichtigen 
Handlungen und Rechtsgeschäften die Mutter des minderjährigen Fideikommißbesitzers, so 
lange sie Wittwe ist, ferner den befähigten großjährigen Fideikommißbesitzer männlichen oder 
weiblichen Geschlechts, den aufgestellten Vormund, die Gattin des geistig unbefähigten Fidei- 
kommißbesitzers sowie in Ermangelung solcher Betheiligten den nächsten Fideikommißanwärter 
zu Rathe zu ziehen. 
§ 6. 
Reservefonds. 
Zu den nachbezeichneten Zwecken sollen zwei Reservefonds als Bestandtheile des Fidei- 
kommißvermögens gebildet werden, deren Verwaltung gesondert zu führen ist: 
I. Der erste Reservefond hat die Bestimmung, die Mittel bereit zu stellen, aus denen 
Witthum, Apanagen und Aussteuer gezahlt werden. 
II. Der zweite Reservefond dient zur Bestreitung besonderer Ausgaben für Verbesserung 
und Vermehrung des Immobiliarvermögens des Fideikommisses und für solche Aufwendungen 
und Ereignisse, welche die Aufnahme einer Fideikommißschuld gesetzlich begründen würden. 
Insbesondere kann, wenn dieser Reservefond die nöthigen Mittel enthält und sich eine 
größere Kaufsgelegenheit ergibt, der Ankauf weiterer Waldungen oder Häuser oder Güter 
zur Vergrößerung des Fideikommißvermögens in's Auge gefaßt werden. 
Ausgaben aus diesem Reservefond dürfen nur gemacht werden, wenn die schriftliche 
Zustimmung der nächsten drei Fideikommißanwärter, ausschließlich der Söhne des zeitlichen 
Fideikommißbesitzers vorliegt. Dem Fideikommißgerichte ist unter Vorlage der Zustimmungs- 
erklärungen sofort und vor Entnahme der Summe aus dem Reservefond Anzeige zu erstatten. 
III. Zur Bildung des ersten Reservefonds sollen aus dem Nachlasse des Fideikommiß- 
stifters 100 O00 — einhunderttausend Mark — verwendet werden. 
Zur Vergrößerung dieses Reservefonds dienen die Zahlungen, welche jedem Fideikommiß- 
besitzer gemäß § 4 Ziff. VII gegenwärtiger Urkunde auferlegt sind, endlich die Ersparung 
von Apanagen.
	        
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