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3. der Fideikommißbesitzer wegen schon bestehender oder nach Antritt des Fideikommisses
eingetretener Geistesschwäche oder Geisteskrankheit zur Vermögensverwaltung nicht
befähigt ist,
4. der Fideikommißbesitzer eine dem Fideikommisse verderbliche Wirthschaft führt oder die
im 8 72 der VII. Verfassungsbeilage bezeichneten Verpflichtungen nicht erfüllt.
II. Getrennt von der Administration bleibt die Frage, ob und für welche Zeit für
den Fideikommißbesitzer ein Vormund oder Kurator hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse
und seines Allodialvermögens zu ernennen ist.
III. Der Administrator des Fideikommißvermögens ist verpflichtet, bei allen wichtigen
Handlungen und Rechtsgeschäften die Mutter des minderjährigen Fideikommißbesitzers, so
lange sie Wittwe ist, ferner den befähigten großjährigen Fideikommißbesitzer männlichen oder
weiblichen Geschlechts, den aufgestellten Vormund, die Gattin des geistig unbefähigten Fidei-
kommißbesitzers sowie in Ermangelung solcher Betheiligten den nächsten Fideikommißanwärter
zu Rathe zu ziehen.
§ 6.
Reservefonds.
Zu den nachbezeichneten Zwecken sollen zwei Reservefonds als Bestandtheile des Fidei-
kommißvermögens gebildet werden, deren Verwaltung gesondert zu führen ist:
I. Der erste Reservefond hat die Bestimmung, die Mittel bereit zu stellen, aus denen
Witthum, Apanagen und Aussteuer gezahlt werden.
II. Der zweite Reservefond dient zur Bestreitung besonderer Ausgaben für Verbesserung
und Vermehrung des Immobiliarvermögens des Fideikommisses und für solche Aufwendungen
und Ereignisse, welche die Aufnahme einer Fideikommißschuld gesetzlich begründen würden.
Insbesondere kann, wenn dieser Reservefond die nöthigen Mittel enthält und sich eine
größere Kaufsgelegenheit ergibt, der Ankauf weiterer Waldungen oder Häuser oder Güter
zur Vergrößerung des Fideikommißvermögens in's Auge gefaßt werden.
Ausgaben aus diesem Reservefond dürfen nur gemacht werden, wenn die schriftliche
Zustimmung der nächsten drei Fideikommißanwärter, ausschließlich der Söhne des zeitlichen
Fideikommißbesitzers vorliegt. Dem Fideikommißgerichte ist unter Vorlage der Zustimmungs-
erklärungen sofort und vor Entnahme der Summe aus dem Reservefond Anzeige zu erstatten.
III. Zur Bildung des ersten Reservefonds sollen aus dem Nachlasse des Fideikommiß-
stifters 100 O00 — einhunderttausend Mark — verwendet werden.
Zur Vergrößerung dieses Reservefonds dienen die Zahlungen, welche jedem Fideikommiß-
besitzer gemäß § 4 Ziff. VII gegenwärtiger Urkunde auferlegt sind, endlich die Ersparung
von Apanagen.