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Alle diese Beträge sind so gut als möglich verzinslich anzulegen, ebenso die Ersparungen
au anfallenden Zinsen, wenn diese zur Bezahlung von Witthum, Apanagen und Aussteuer
nicht vollständig verbraucht werden.
IV. Wenn der erste Reservesond einen Kapitalbestand von 250 000 = — zoei-
hundertfünfzigtausend Mark — erreicht hat, sind die zu seiner Vergrößerung bestimmten
weiteren Einnahmen zur Dotation des zweiten Reservefonds zu verwenden, ist sohin der
Einnahmeüberschuß des ersten Reservefonds aus seiner Kasse an den zweiten Reservefond
hinüberzuzahlen.
Danach findet, so bald der erste Reservefond durch Mehrausgaben unter 250 000 M.
— zweihundertfünfzigtausend Mark — Kapital sinken würde, keine Zahlung in den zweiten
Reservefond statt; vielmehr sind die Einnahmen des ersten Reservesonds zur Bestreitung der
ihm obliegenden Zahlungen zu verwenden und wird in diesem Falle auch die Kapitalisirung
derselben zur Ergänzung des ersten Reservefonds sistirt.
Wenn dessenungeachtet die Zinsen des ersten Reservefonds zeitweilig zur Zahlung der
Apanagen, des Witthums und der elwa fälligen Aussteuer nicht hinreichen, sollen die
Apanagen und das Witthum, soweit und solange erforderlich, nach Verhältniß gekürzt
werden.
V. Zur Bildung des zweiten Neservesonds dient ferner der von jedem Fideikommiß-
besitzer aus seinen Renten jährlich zu zahlende Betrag, wie in § 4 Ziff. VII dieser Urkunde
angeordnet ist, sowie der Erlös aus den im § 1 C bezeichneten etwa zur Veräußerung
kommenden Grundstücken.
§ 7.
Erhöhung des Fideikommisßvermögens und der in ihm enthaltenen
Reservefonds Seitens des Fideikommißbesitzers.
Zur Erhöhung des Fideikommißvermögens und der hiezu gehörigen Reservefonds dienen
I. diejenigen Summen, welche der erste Nachfolger in das Fideikommiß an dieses
gemäß der Anordnung im 8 3 Ziffer III. 2 zu zahlen hat, sowie der Betrag von 150,000 =
— einhundertfünfzigtausend Mark —, welcher in Folge des ihm auserlegten Verzichtes
beim Nachlaß des Stifters verbleibt nach § 3 Ziff. III. 1.
II. Die Summe von 30 000 J — dreißigtausend Mark —, welsche derjenige der
Söhne des Stifters, der oder dessen Linie das Fideikommiß nicht zuerst nach dem Tode des
Stifters erlangt hat, bei dem Aussterben der männlichen Descendenz des ersten Fideikommiß-
nachfolgers an das Fideikommiß zu zahlen hat, wenn er oder seine männlichen Nachkommen
zum Fideikommisse unter Ausschluß der weiblichen Descendenz des ersten Fideikommißnach-
folgers gelangen wollen.