Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Alle diese Beträge sind so gut als möglich verzinslich anzulegen, ebenso die Ersparungen 
au anfallenden Zinsen, wenn diese zur Bezahlung von Witthum, Apanagen und Aussteuer 
nicht vollständig verbraucht werden. 
IV. Wenn der erste Reservesond einen Kapitalbestand von 250 000 = — zoei- 
hundertfünfzigtausend Mark — erreicht hat, sind die zu seiner Vergrößerung bestimmten 
weiteren Einnahmen zur Dotation des zweiten Reservefonds zu verwenden, ist sohin der 
Einnahmeüberschuß des ersten Reservefonds aus seiner Kasse an den zweiten Reservefond 
hinüberzuzahlen. 
Danach findet, so bald der erste Reservefond durch Mehrausgaben unter 250 000 M. 
— zweihundertfünfzigtausend Mark — Kapital sinken würde, keine Zahlung in den zweiten 
Reservefond statt; vielmehr sind die Einnahmen des ersten Reservesonds zur Bestreitung der 
ihm obliegenden Zahlungen zu verwenden und wird in diesem Falle auch die Kapitalisirung 
derselben zur Ergänzung des ersten Reservefonds sistirt. 
Wenn dessenungeachtet die Zinsen des ersten Reservefonds zeitweilig zur Zahlung der 
Apanagen, des Witthums und der elwa fälligen Aussteuer nicht hinreichen, sollen die 
Apanagen und das Witthum, soweit und solange erforderlich, nach Verhältniß gekürzt 
werden. 
V. Zur Bildung des zweiten Neservesonds dient ferner der von jedem Fideikommiß- 
besitzer aus seinen Renten jährlich zu zahlende Betrag, wie in § 4 Ziff. VII dieser Urkunde 
angeordnet ist, sowie der Erlös aus den im § 1 C bezeichneten etwa zur Veräußerung 
kommenden Grundstücken. 
§ 7. 
Erhöhung des Fideikommisßvermögens und der in ihm enthaltenen 
Reservefonds Seitens des Fideikommißbesitzers. 
Zur Erhöhung des Fideikommißvermögens und der hiezu gehörigen Reservefonds dienen 
I. diejenigen Summen, welche der erste Nachfolger in das Fideikommiß an dieses 
gemäß der Anordnung im 8 3 Ziffer III. 2 zu zahlen hat, sowie der Betrag von 150,000 = 
— einhundertfünfzigtausend Mark —, welcher in Folge des ihm auserlegten Verzichtes 
beim Nachlaß des Stifters verbleibt nach § 3 Ziff. III. 1. 
II. Die Summe von 30 000 J — dreißigtausend Mark —, welsche derjenige der 
Söhne des Stifters, der oder dessen Linie das Fideikommiß nicht zuerst nach dem Tode des 
Stifters erlangt hat, bei dem Aussterben der männlichen Descendenz des ersten Fideikommiß- 
nachfolgers an das Fideikommiß zu zahlen hat, wenn er oder seine männlichen Nachkommen 
zum Fideikommisse unter Ausschluß der weiblichen Descendenz des ersten Fideikommißnach- 
folgers gelangen wollen.
	        
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