Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

# 5. 21 
Diese effektive reine Einnahme ist sodann mit seiner Soll-Einnahme Ziff. 
abzugleichen. 
3. Wenn der abgehende Fideikommißbesitzer mit ihm als solchem obliegenden Zahlungen 
im Rückstande ist oder wenn Seitens des Fideikommisses Ersatzansprüche gegen ihn bestehen 
oder erhoben werden, so ist der antretende Fideikommißbesitzer berechtigt und verpflichtet, die 
dem abgehenden Fideikommißbesitzer oder seinen Erben aus dem Fideikommiß-Ertrage ge- 
bührende Summe so lange zurückzuhalten, bis die Zahlung oder der gebührende Ersatz 
geleistet ist. 
4. Im Uebrigen sind die gesetzlichen Vorschriften der §§ 73 mit 76 der VII. Ver- 
fassungsbeilage maßgebend. 
Das im Vorstehenden beschriebene Familienfideikommiß wird nach beendigter Instruktion 
und wiederholter Prüfung hiemit gemäß § 29 des Fideikommiß-Ediktes bestätigt, in die Fidei- 
kommiß.Matrikel eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt bekannt gemacht. — 
Bamberg, den 10. Jannar 1894. 
hönigliches Oberlandesgericht Bamberg. 
(L. S.) v. Wallmenich, 
Präsident. 
Voigt.
	        
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