Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

K 7. 81 
§ 7. 
Die Pension endet 
1. bei Lebzeiten der Berechtigten mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem 
die Wittwe sich wieder verehelicht oder die Waise das 1 6. Lebensjahr zurücklegt, 
2. beim Ableben einer Wittwe oder Waise mit dem Ablaufe des Sterbemonats. 
Durch die Wiederverehelichung einer Wittwe erleidet der Pensionsbezug der Kinder 
keine Veränderung. 
88. 
Armen und wegen Gebrechlichkeit gänzlich erwerbsunfähigen Waisen kann auch nach 
Ablauf der Pensionszeit, soweit der Stand der Pensionskasse es gestattet, eine nach dem 
Grade der Bedürftigkeit zu bemessende fortlaufende Unterstützung gewährt werden. 
§9. 
Bezüglich der Unterstützung der Witlwen und Waisen solcher Gendarmeriemannschaften, 
welche in Ausübung des Dienstes durch Verwundung oder Verunglückung ohne eigenes 
Verschulden das Leben verloren haben, bleiben die bestehenden besonderen Bestimmungen 
(vgl. 88 19 und 20 der k. Verordnung vom 13. Oktober 1881, die Pensionen der Mann- 
schaft des Gendarmeriecorps betr.) insoweit vorbehalten, als diese Bestimmungen auf die aus 
der Staatskasse fließende Unterstützung sich beziehen. 
10. 
Ausgeschlossen vom Anspruche auf Pension oder Unterstützung sind die Hinterbliebenen 
jener Mannschaften, 
1. welche ohne Pension und ohne unmittelbar aus dem aktiven Dienste der Gendarmerie 
in einen Civildienst überzutreten, freiwillig ihre Entlassung genommen haben, 
2. welche ihre Entlassung zur Strafe erhalten haben, 
3. welche ohne dienstliche Bewilligung oder ohne die vorgeschriebene außerordentliche 
Leistung zur Wittwen= und Waisen-Pensionskasse sich verehelicht haben, 
4. welche aus dem aktiven Dienste oder während des Pensionsstandes in einen 
Civildienst eingetreten sind und zur Fortentrichtung der vorgeschriebenen monat- 
lichen Beiträge sich nicht herbeigelassen haben. 
§ 11. 
Die Festsetzung und Anweisung der Pensionen und Unterstützungen erfolgt durch das 
k. Staatsministerium des Innern.
	        
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