Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

tz und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
S. 
München, den 19. Februar 1894. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 10. Februar 1894, betressend das Gesetz vom 14. Jannar 1894, über die Gewährung von 
Unterstühzungen an IJnvalide aus den Kriegen vor 1870 und an deren Himtcrbliebene. — Belauntmachung 
ir 15. Februar 1894, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend. — Aeka untmachung vom 15. Jebruar 1894. 
Versendung von iiensit und mianiondgenonstän der Militär= und Marincverwaltung auf Land= 
und Wasserwegen (Sp schrifi) betreffend. 
Nr. 3206. 
Bekanntmachung, betreffend das Gesetz vom 14. Jannar 1894, über die Gewährung von 
Unterstützungen au Invalide aus den Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene. 
+K#. Kriegsministerium. 
Bezüglich des Vollzugs des im Betreff bezeichneten Reichsgesetzes vom 14. Januar 1894 
wird hiemit bekanntgegeben, daß die Anweisung der Pensionszuschüsse, welche nach Maßgabe 
dieses Gesetzes den Offizieren, Sanitätsoffizieren, Beamten, Unteroffizieren und Mannschaften 
sowie deren Hinterbliebenen vom 1. April 1893 zustehen, durch das Kriegsministerium von 
Amtswegen erfolgen wird, ohne daß es hierwegen eines besonderen Antrags seitens der 
Betheiligten bedarf. 
Hinsichtlich der Unteroffiziere und Mannschaften wird das Auweisungsgeschäft bei der 
erheblichen Anzahl der Berechtigten längere Zeit in Anspruch nehmen. 
Die Bezirkskommandos haben die einschlägigen Invalidisirungsalten, soweit sie sich 
dortselbst überhaupt befinden, entsprechend geordnet und insbesonders versehen mit den ärzt- 
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