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lichen Attestirungen, bereit zu halten, um dieselben auf Verlangen sofort an das Kriegs-
ministerium abgeben zu können.
Die Bestimmungen über die gnadenweise Gewährung von Unterstützungen aus dem
Kaiserlichen Dispositionsfonds an die Hinterbliebenen von Kriegsinvaliden aus dem Kriege
1870/71 finden auch auf die Hinterbliebenen von Kriegsinvaliden aus den Kriegen vor 1870
gleichmäßige Anwendung.
Bezügliche Gesuche sind an die Bezirks-Kommandos zu richten.
München, den 10. Februar 1894.
Frhr. v. Asch.
Der Chef der Central-Abtheilung:
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Flügel, Major.
Nr. 19521.
Bekanntmachung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des Art. 2 Ziff. 9 des Polizei-Straf-Gesetzbouches für Bayern vom
26. Dezember 1871 und unter Bezugnahme auf § 367 Ziff. 5 des Reichsstrafgesetzbuches
für das Deutsche Reich, sowie das Reichsgesetz gegen den verbrecherischen und gemeingrfähr-
lichen Gebrauch von Sprengstofsen vom 9. Juni 1884 wird hinsichtlich des Verkehres mit
Sprengstoffen gemäß den von dem Bundesrathe hierüber vereinbarten Bestimmungen verfügt,
was folgt:
§5 1.
Die nachstehenden Bestimmungen begreifen:
1. Die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasserwegen — mit Aus-
nahme des Eisenbahn= und Postverkehrs, und des Verkehrs mit Sprengstoffen
und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung sowie der Ver-
sendung von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —,
2. den Handel mit Sprengstoffen,
3. die Ausbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des Betrirbes
von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen,
4. die Lagerung von Sprengstossen — mit Ausnahme der Lagerung in Niederlagen
oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —.