MB. 87
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht:
a) die in dem Heer und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen
Zündungen,
b) die für Feuerwaffen benutzten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für
Feuerwaffen,
) Zündschnüre.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§52.
Zum Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen:
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch
aus neutral reagirenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche
Bestandtheile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwesel);
2. folgende Nitroglycerin enthaltende Präparate:
a) Dynamit 1 (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares
Gemisch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen
und nicht selbstentzündlichen Stoffen),
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglycerin mit
schießpulverähnlichen Gemengen),
) Sprenggelatine sein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, be-
stehend aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, mit
oder ohne kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden) oder
neutral reagirenden Salpeterarten],
d) Gelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, und Holzmehl,
Salpeter und kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden)s,
e#) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglycerin mit schießpulverähnlichen Gemengen
und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen
Stoffen);
3. Nitrocellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und gepreßte, nicht
gelatinirte), insbesondere Schießbaumwolle und Collodiumwolle, sowie Gemische
von Nitrocellulose mit neutral reagirenden Salpeterarten;
4. folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen Reihe
enthalten:
a) Sekurit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol
oder ähnlichen Stoffen),
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