Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

MB. 87 
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht: 
a) die in dem Heer und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen 
Zündungen, 
b) die für Feuerwaffen benutzten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für 
Feuerwaffen, 
) Zündschnüre. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§52. 
Zum Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen: 
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch 
aus neutral reagirenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche 
Bestandtheile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwesel); 
2. folgende Nitroglycerin enthaltende Präparate: 
a) Dynamit 1 (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares 
Gemisch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen 
und nicht selbstentzündlichen Stoffen), 
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglycerin mit 
schießpulverähnlichen Gemengen), 
) Sprenggelatine sein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, be- 
stehend aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, mit 
oder ohne kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden) oder 
neutral reagirenden Salpeterarten], 
d) Gelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend 
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, und Holzmehl, 
Salpeter und kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden)s, 
e#) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglycerin mit schießpulverähnlichen Gemengen 
und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen 
Stoffen); 
3. Nitrocellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und gepreßte, nicht 
gelatinirte), insbesondere Schießbaumwolle und Collodiumwolle, sowie Gemische 
von Nitrocellulose mit neutral reagirenden Salpeterarten; 
4. folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen Reihe 
enthalten: 
a) Sekurit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol 
oder ähnlichen Stoffen), 
18“
	        
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