Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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b) Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphtalin oder 
Nitrochlorbenzol und Ammoniaksalpeter); 
5. Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche zum 
Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces); 
6. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe. 
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Sprengstofse 
auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben von der be- 
treffenden k. Regierung, Kammer des Innern, für ihren Bezirk gestattet werden. 
§ 3. 
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht nach 
82 zwgilasenen Sprengstoffe, insbesondere: 
Nitroglycerin als solches und in Lösungen; 
6 Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und die 
damit dargestellten Präparate; 
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische; 
4. Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen; 
5. Sprengstoffe, welche entweder 
a) sauer reagiren lmit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und breunbaren 
Salpeters (§2 Nr. 1), des Sekurits (§.2 Nr. 4a) und des Noburits 
(§2 Nr. 4b)], oder 
b) bei einer Temperatur bis zu K 40% C zur Selbstzersetzung neigen, oder 
I) welche enthalten: 
aa) chlorsaure Salze lmit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplättchen 
(§2 Nr. 5)j, oder 
bb) pikrinsaure Salze, oder 
cc) Phosphor lmit Ausnahme der Zündplättchen (§ 2 Nr. 5)j, oder 
dd) Schwefelkupfer; 
(Ii. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglycerin (Ziffer 1) 
oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen Sprengstoffen 
behaftet sind; 
Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen 
Bestandtheile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheidewände 
oder Hahnvorrichtungen solange getrennt gehalten werden, bis die Explosion, durch 
Zertrümmerung, Verschiebung der Scheidewände oder Oeffnen der Hahnvorrichtungen 
veranlaßt, stattfinden soll. 
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