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b) Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphtalin oder
Nitrochlorbenzol und Ammoniaksalpeter);
5. Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche zum
Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces);
6. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe.
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Sprengstofse
auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben von der be-
treffenden k. Regierung, Kammer des Innern, für ihren Bezirk gestattet werden.
§ 3.
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht nach
82 zwgilasenen Sprengstoffe, insbesondere:
Nitroglycerin als solches und in Lösungen;
6 Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und die
damit dargestellten Präparate;
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische;
4. Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen;
5. Sprengstoffe, welche entweder
a) sauer reagiren lmit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und breunbaren
Salpeters (§2 Nr. 1), des Sekurits (§.2 Nr. 4a) und des Noburits
(§2 Nr. 4b)], oder
b) bei einer Temperatur bis zu K 40% C zur Selbstzersetzung neigen, oder
I) welche enthalten:
aa) chlorsaure Salze lmit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplättchen
(§2 Nr. 5)j, oder
bb) pikrinsaure Salze, oder
cc) Phosphor lmit Ausnahme der Zündplättchen (§ 2 Nr. 5)j, oder
dd) Schwefelkupfer;
(Ii. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglycerin (Ziffer 1)
oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen Sprengstoffen
behaftet sind;
Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen
Bestandtheile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheidewände
oder Hahnvorrichtungen solange getrennt gehalten werden, bis die Explosion, durch
Zertrümmerung, Verschiebung der Scheidewände oder Oeffnen der Hahnvorrichtungen
veranlaßt, stattfinden soll.
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