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Decke aus starkem Gewebe (sogenanntem Hopfentuchc), die mit ver-
dünnter Karbolsäure Letränkt ist, und diese wieder mit einer grossen,
wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane vollständig bedeckt sein.
Die Bedeckung hat der Absender zu stellen.
b) In den Monaten November, Dezember, Januar und Februar
ist eine Verbackung in Säcke nicht erforderlich. Die Sendung muss
jedoch ebenfalls mit einer Decke aus starkem Gewebe (Hopfentuch)
und diese wieder mit einer grossen, wasserdichten, nicht getheerten
Wagenplane vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist nöthigen-
falls derart mit verdiinnter Karbolsäure anzuleuchten, dass ein
fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Die Bedeckung hat der
Absender zu stellen.
) Solche Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch Anwendung
von Karbolsäure nicht beseitigt werden kann, missen in leste, dicht
verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, dass sich
der Inhalt des Gelässes nicht durch Geruch bemerklich macht.
Die Beförderung der vorstehend unter Zifl. 3 nicht genannten Gegen-
stände dieser Art in Wagenladungen bindet in offenen Wagen unter
Deckenverschluss statt. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen.
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5. Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Fracht verlangen
6. Die Säcke, Gelässce und Decken, in und unter denen Gegenstände dieser
Art befördert worden sind, werden nur dann zum Transporte zugelassen,
wenn sie durch entsprechende Behandlung mit Karbolsäure den sauligen
Geruch verloren haben.
7. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender bezichungs-
weise dem Emplänger zur Last.
Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung wie der
An= und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Be-
förderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu.
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XXXIII.
Schweisel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter
Deckenverschluss befördert
XXXIV.
Gegenstãände, welche durch Funken der Lokomotive leicht ent—
zün det werden können, wie Heu, Stroh (auch Mais-, Reis- und Flachs.