Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

.42 7. 93 
einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle mit mindestens 15 Prozent 
Wassergehalt und wegen Schießbaumwolle in Flockenform, sowie wegen Collodiumwolle, beide 
mit mindestens 35 Prozent Wassergehalt, siehe Nr. XXXIX und XL); 
5. Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie 
Lithotrit und der sogenannte brennbare Salpeter; Holzpulver, das heißt ein 
Gemenge von nitrirtem Holze, welches durch die Nitrirung eine Gewichtsvermehrung von 
höchstens 30 Prozent erfahren hat, und salpetersauren Salzen mit oder ohne Zusatz von 
schwefelsauren Salzen, unter Ausschluß der chlorsauren Salze; ferner Rottweiler Klein- 
Kaliber-Pulver (ein chemisches Puloer aus aufgelöster nitrirter Cellulose); Würfel- 
pulver (Pulver aus warm abgepreßter Sprenggelatine), sowie solche rauchschwache 
Pulver, welche aus gelatinirter Schießbaumwolle ohne Zusatz anderer 
Explosiostoffe hergestellt sind, auch Plastomenit (ein aus Nitrocellulose durch 
Zusammenschmelzen mit festen Nitro-Verbindungen hergestelltes Pulver): sämmtlich auch in 
Form von Kartuschen; 
6. Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, wie insbesondere 
Carbonit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen Auflösung von Collodium= 
wolle in Nitroglycerin), Patronen aus Meganit und Gelatinedynamit (einem Ge- 
misch von durch Collodiumwolle gelatinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen 
Gemischen, das heißt Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern, mit oder ohne 
Schwefel); ferner Patronen aus Kinetit (ein durch Nitrocellulose gelatinirtes Nitrobenzol, 
in welches unter Ausschluß anderer Substanzen ein Gemenge von salpetersaurem und chlor- 
saurem Kali eingeknetet ist), sofern diese Patronen aus einer für die Herstellung des be- 
treffenden Artikels konzessionirten deutschen oder aus einer zur Versendung desselben auf 
deutschen Bahnen ermächtigten fremden Fabrik herstammen, 
unterliegen nachstehenden Vorschriften: 
A. 
Verpackung. 
Zu 1. 
(1) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Ausnahme der unter 
Nr. XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in Kartons von steifer Pappe derart 
fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen 
Kartons mit Patronen sind sodann dicht neben= und übereinander in gut gearbeitete, dem 
Gewichte dee Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet 
sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder 
Bändern versehen sind, sest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können 
auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steisen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.