Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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nicht stattfinden kann. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen 
Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische 
Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Behälter darf nicht mittelst eiserner Nägel 
erfolgen. 
() Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus gepreßter 
(gemahlener) Schießbaumwolle sind vor ihrer Einlage in die Behälter durch eine feste 
Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. 
(6) Diese Patronen sowie Schießbaumwolle und andere Nitrocellulose dürfen 
weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter oder in denselben 
Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle sowie andere Nitrocellulose muß in wasserdichte 
Behälter verpackt sein. 
(4) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose 
gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Schießbaumwolle- 
patronen enthaltenden Behälters 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
(5) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten oder 
schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schießbaumwollepatronen“ u. s. w. ver- 
sehen sein. 
Zu 5. 
(1) Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und die übrigen oben unter 
Ziffer 5 bezeichneten Pulverarten, auch in Form von Kartuschen, sind in hölzerne, 
haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen 
so gedichtet siud, daß ein Ausstrenen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen 
Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder 
Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Papp- 
deckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer), sowie metallene Behalter 
(ausgeschlossen solche von Eisen) verwendet werden. Die Behälter dürfen keine eisernen 
Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Vor der Verpackung in 
Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte, 
Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden. Zum Verpacken von prismatischem 
Pulver in einzelnen Stücken sind Kasten zu verwenden, weche aus Brettern von gesundem 
Holze (bei Kasten zu 50 Kilogramm Puloer von mindestens 25 Millimeter Stärke) her- 
gestellt sind. Die Seitenwände der Kasten müssen verzinkt und der Boden und Deckel 
durch genügend lange, verleimte Holznägel oder messingene Holzschrauben befestigt sein. 
Innerhalb jedes Kastens müssen sich behufs Festlegung der Pulverprismen 2 Platten von 
Filz oder von einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopfwand des Kastens, 
die andere unter dem Deckel befinden. 
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