Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Patronen aus Dynamit und den übrigen in der Eingangsbestimmung unter Ziff. 6 auf- 
geführten Stoffen enthält, von einem unter amtlicher Beglaubigung von dem Fabrikanten 
ausgestellten Ursprungszeugniß begleitet sein. Auch muß jeder derartigen Sendung die Be- 
scheinigung eines vereideten Chemikers über die Beschaffenheit und ordnungsmäßige Verpackung 
beigegeben werden. 
G) Die Frachtgebühren find bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete 
Sendungen sind vom Transporte ausgeschlossen. Auch ist die Deklaration des Interesses 
an der Lieferung nicht zulässig. 
(6) Jeder Trausport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden 
Eisenbahnverwaltungen im Einzelfolle —., 
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt, 
mindestens 1 Tan; 
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von Zweig- 
bahnen bestimmt ist, 
mindestens 2 Tage; 
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen bewegt, 
mindestens 4 Tage 
vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes 
bei der Abfertigungsstelle angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten 
Tageszeit eingeliefert werden. 
() Transporte in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage vor der 
Aufgabe unter Bezeichnung des Transportweges anzukündigen. 
C. 
Transportmittel. 
(1) Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß= und Zug- 
apparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Thüren, in 
der Regel ohne Bremsvorrichtung verwendet werden. 
(2) Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern u. s. w. 
hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden. 
6) Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluß zu 
halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden. 
6) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert 
worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision in der Werkstätte bestimmt sind, 
zur Verwendung kommen. 
() Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahnwagen darf unterwegs 
nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit stattfinden. Die Eisenbahnverwaltungen haben 
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