Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

MV. 101 
G) Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist es der Orts- 
polizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und durch diese ohne Verzug vom Bahn- 
hofe zu entsernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen. 
((4) Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten. 
(0) Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Gütersteigen oder in 
den Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen oder in räumlich von 
den Güterböden getrennten, nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienenden Schuppen unter 
Auwendung der unter D und E gegebenen Bestimmungen erfolgen. 
XXXVb. 
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) 
und Minenzündungen, welche durch Elektrizität oder durch Reibung zur Wirkung 
gebracht werden, unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
a. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen). 
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der Oeffnung 
nach oben in starke Blechbehälter, von denen jeder nicht mehr als 100 Stück 
enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung der 
einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen ist mil 
trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig auszusüllen. 
Diese Ausfüllung ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung der Kapseln, z. B. 
durch eine den Sprengsatz sicher abschließende innere Schutzkapsel, Gewähr dafür 
bietet, daß der Sprengsatz bei der Beförderung nicht gelockert wird. 
G) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind mit 
einer Filz= oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Kartonpapier 
dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln mit dem 
* ausgeschlossen ist. 
(1) Die so gefüllten Vlechbehälter sind Stück für Stück mit einem haltbaren Papier= 
streifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt gepreßt 
wird, daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker gelagerten Sprengkapseln 
wahrnehmen läßt. Je 5 solcher Blechbehälter sind in einem Umschlage aus starkem 
Packpapier oder in einem Karton zu einem Packete zu vereinigen. 
(2) Die Packete sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von wenigstens 
22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste derart einzuschließen, daß 
Hohlräume zwischen den Schachteln sowie zwischen diesen und den Kistenwänden 
möglichst vermieden werden. Um das Entleeren der Kiste zu erleichtern, ist in jeder
	        
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