Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Schicht mindestens ein Packet mit einem festen Bande derart zu umwinden, daß 
das betreffende Packet mittelst dieses Bandes bequem herausgezogen werden kann. 
G) Hohlräume in der Kiste, die ein Schlottern der Packete zulassen könnten, 
sind mit Papierstückchen, Stroh, Hen, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — alles 
völlig trocken — auszustopfen, worauf der Deckel der Kiste, sofern diese aus Blech 
besteht, ausgelöthet, sofern sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben oder verzinnter 
Holzschrauben befestigt wird, für die die Führungen im Deckel und in den Kisten- 
wänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen. 
.(1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern 
des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine solid gearbeitete und mittelst Messing- 
schrauben oder verzinnter Holzschrauben zu verschließende hölzerne Ueberkiste von 
wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 
(2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Millimeter 
betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen aus- 
gefüllt sein. 
Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar niederzu- 
halten hat, wird der äußere Deckel mit einem Zettel beklebt, der die Worte: 
„Sprengkapselu — nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat. 
Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten. 
Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten 
zur leichteren Handhabung versehen sein. 
Der Frachtbrief jede Sendung muß eine vom Absender und von einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter Ziff. 1 
bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten. 
b. Elektrische Minenzündungen. 
(1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopf 
sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten 
darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter sind mit Sägemehl oder ähn- 
lichem Material vollständig auszufüllen. 
(2) Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem und steifem 
Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Behalter sind in eine Holz- 
oder starke Blechkiste und diese wiederum in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. 
Die Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 Millimeter, die der 
Ueberkiste nicht unter 25 Millimeter betragen. 
#(1) Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder 
Bändern sind, höchstens 10 Stück zusammengebunden, in Packete zu vereinigen,
	        
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