Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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noch Astlöcher aufweisen, und welche zur Erzielung der nöthigen Haltbarkeit durch 
Verzinkung mit einander zu verbinden sind. 
6. Ueber Deckel und Seitenwände der Kiste ist endlich ein die Schutzmarke enthaltendes 
Fabrikzeichen zu kleben. 
XXXVeC. 
Patronen aus Sekurit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und 
Dinitrobenzol), aus Roburit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter, Chlordinitrobenzol 
und Chlordinitronaphtalin), aus Ruborit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter und 
Dinitrobenzol), aus Wachspulrer (einem Gemenge von chlorsaurem Kali, Carnaubawachs 
und Hexenmehl [Lykopodium]), aus Voswinckel'schem Sicherheitssprengstoffe (einem Gemenge 
aus Ammonsalpeter, Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Fetten und Lacken), aus soge- 
nanntem Favier'schem Sprengstoff (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter und Mono- 
oder Dinitronaphtalin), aus Dahmenit (einem Gemenge von salpetersaurem Ammonium, 
solpetersaurem Kali und Naphtalin) oder aus Westfalit (einem Gemenge von Salpeter 
mit Harz, Naphtalin und rohen Theerölen, mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen) 
und aus Progressit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter und salzsaurem Anilin mit 
oder ohne Zusatz von schwefelsanrem Ammoniak) werden unter solgenden Bedingungen befördert: 
(1) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere in starke 
Holzkisten zu verpacken. 
(2) Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können auch durch eine 
feste Umhüllung von Papier in Packete vereinigt werden; die Packete sind in halt- 
bare hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Aus- 
streuen nicht stattfinden kann, sest zu verpacken. 
(3) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 50 Kilogramm Patronen enthalten. 
uDie Kisten und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden 
Aufschrift versehen sein. 
.(1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker aus- 
gestellte Bescheinigung über die Art des Sprengstoffes und über die Beachtung der 
unter Ziff. 1 und 2 gelroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe 
unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrist auszustellen. 
— 
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co 
XXXVI. 
Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, und zwar: 
1. Metallpatronen mit ausschliess lich aus Metall bestehenden 
Hülsen,
	        
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