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Siegel (Abdruck oder Marke), oder mit einem über Deckel und Seiten-
wände der Kiste gekleblen, die Schmzmarke enthahenden Zeichen zu
versehen.
e) Der Absender hat im Frachtbriele eine von ihm unterzeichnete Er-
klärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe. des Siegels,
der Siegelmarke oder der Schuzmarke angegeben ist. Die Erklärung
hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, dass die in diesem Frachtbriele
angegebene. mit dem Zeichen verschlossene Sendung
in Bezug auf Beschaffenneit und Verpackung den in der Anlage B
zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands unter Nr. XXXVI
getroffenen Bestimmungen entspricht.“
XXXVII.
Kugelzündhütchen und Schrotzündhütchen (Flobert-Munition):
1. Kugelzündhütchen sind in Pappschachteln, Blechschachteln, Holzkäst-
chen oder starke Leinensäckchen zu verpacken
2. Schrotzündhütchen sind in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife
Kartons derartig lest zu verpacken, dass sie sich darin nicht verschieben
können.
Die einzelnen Behälter für Kugelzündhütchen und für Schrotzündhütchen
milssen sorgflältig in feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes Kollo muss
mit einem besonderen, je nach dem Inhale die Bezeichnung: „Kugelzündhinchen“
oder „Schrotzündhinchen“ tragenden Zcitel beklebt sein.
Für Flobert-Zündhinchen ohne Kugel und Schrot gelten dieselben Ver-
Dackungsbedingungen, wie für Schrotzündhürchen.
XXXVIII.
Feuerwerkskörper, welche aus gepresstem Mehlpulver und ähn-
lichen Gemischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen befördert:
1 Dieschben dürlen kcine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwelel
und salpetersauren Salzen, lerner von chlorsaurem Kali und Blutlaugensalz,
sowie kein Quecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art, keinen
Zinkstaub und kein Magnesiumpulver, überhaupt keine Stolfe enthalten,
welche durch Reibung, Druck oder Schlag leicht zur Entzündung gebracht
werden können, oder gar der Selbstentzündung unterliegen. Sie sollen
vielmehr nur aus gepresstem Mehlpulver oder aus ähnlichen, wesentlich.