Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Nr. 65551l. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
fl. Staatsministerium des Kgl. Hauses und des Aeuhbern. 
Auf die am 2. Jannar 1895 zur Eröffnung gelangende Bahnlinie Ebertsheim—Hetten- 
leidelheim der vereinigten pfälzischen Eisenbahnen finden die Bestimmungen der Bahnordnung 
für die Nebeneisenbahnen Bayerns vom 10. Dezember 1892 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt 
1892 Seite 912 ff.) Anwendung. 
München, den 24. Dezember 1894. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
  
Nr. 214. 
Bekanntmachung, die Festsetzung der für die Naturalverpflegung zu vergütenden Beträge für 
das Jahr 1895 betreffend. 
fl Staatsministerium des Innern und K. frriegsministerium. 
Gemäß Ausschreibens des Reichskanzlers im Centralblatte für das Deutsche Reich vom 
19. Dezember vor. Is. — Centralblatt S. 476 — ist auf Grund der Vorschriften in § 9 
Ziff. 2 des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden 
vom 13. Jebruar 1875 der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Ver- 
gütung für das Jahr 1895 dahin festgestellt worden, daß au Vergütung für Mann und 
Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 Pf. 65 Pf. 
b) für die Mittagskost 40 „ 35 „ 
) für die Abendkost 25 „ 20 „ 
d) für die Morgenkost 15 10 
München, den 4. Januar 1895. 
Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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