Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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3.  Die  Behalter  müssen  neben  der  Angabe  des  Inhalts  die  deutliche  Bezeichnung
  des  Absenders  und  der  Fabrik  tragen.

J.  eder  Sendung  muss  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  vereideten  Chemiker
ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung  der  vorstehend  unter  1
bis  3  getroflenen  Vorschrilten  beigegeben  werden.

XIIV.

Verllüssigte  Gase  —  Kohlensäure,  Sticko  ydul,  Ammoniak,
Chlor,  wasserfreie  schwellige  Säure  und  Chlorkohlenok  yd  (Phosgen)
—  unterliecen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Stoffe  dürlen  nur  in  Behältern  aus  Schweisseisen,  Flusseisen  oder
Cussstahl,  Chlorkohlenodyd  (Phosgen)  ausserdem  auch  in  kuplernen  Behältern
  zur  Beförderung  aufgelielert  werden.  Die  Behäher  mitssen:

a)  bei  amtlicher,  für  Kohlensäure,  Stickoxydul  und  Ammoniak  alle  drei

Jahre,  für  Chlor,  schwellige  Säure  und  Chlorkohlenogyd  jedes  sahr
zu  wiederholender  Prülung  einen  inneren  Druck,  dessen  Höhe  unter
2  näher  angegeben  ist,  ohne  bleibende  Veränderung  ihrer  PForm  und
ohne  Undichtigkeit  zu  zeigen,  ausgehalten  haben;

b)  einen  amtlichen,  in  daucrhafter  Weise  an  leicht  sichtbarer  Stelle  an-0



Lebrachten  Vermerk  tragen,  welcher  das  Gewicht  des  leeren  Behälters
  einschl.  des  Ventils  nebst  Schutzkappe  oder  des  Stoplens
sowie  die  zulässige  Füllung  in  Kilogramm  nach  Massgabe  der  Be.
stimmungen  unter  2  und  den  Tag  der  letzten  Druckprobe  angibt;
(1)  aus  dem  gleichen  Stoffe,  wie  die  Behälter  selbst,  hergestellte  und
lest  aufgeschraubte  Kappen  zum  Schuze  der  Ventile  tragen.

()  Bei  den  kuplernen  Versandgelässen  für  Chlorkohlenoxyd
(hosgen)  können  jedoch  auch  schmiedeeiserne  Schmzkappen  verwendet
  werden.

C□)Die  Behälter  misssen  mit  einer  Vorrichtung  verschen  sein.
welche  das  Rollen  derselben  verbindert.

(Ferner  dürfen  die  Behälter  lür  Chlorkohlenoxyd  (bhosgen)
anstatt  mit  Ventilen  auch  mit  eingeschraubten  Stopfen  ohne  Schutzkappe
  verschlossen  werden  Diese  Stoplen  miissen  so  dicht  schliessen,
dass  sich  der  Inhalt  des  Gelässes  nicht  durch  Geruch  bemerklich
macht.