Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Lelielerten Behälter anzubringen, so dass der annchmende Beamte durch 
Ablesen an dem Nlanometer sich davon überzeugen kann, dass der vor- 
Leschriebene höchste Druck nicht überschritten ist. Ueber die vorge- 
nommene Probe ist von dem Ablertigungsbeamten ein kurzer Vermerk 
in dem Frachtbriele zu machen. 
Die mit verdichteten Gasen Lgefüllten Behälter dirfen nicht geworlen, auch 
der Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Osenwärme nicht ausgesctzt 
werden. 
Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden: die Vor- 
laidung in ollene Wagen ist nur dann zulässig, wenn die Auflielerung in 
zur Beförderung auf Landwegen besonders eingerichtcten, mit Planen be- 
deckten Fahrzeugen erlolgt. 
XIVI. 
Chlormethyl wird nur in lufediche verschlossenen starlen Metallgelässcn und 
auf ollenen Wagen belördert. In den Monaten April bis Oktober einschliesslich 
sind derartige Sendungen von dem Absender mit Decken zu verschen, falls nicht 
die Gelässe in Holzkisten verpackt sind. 
XIVII. 
Phosphortrichlorid, Phosphoroxychlorid und Aceiylschlorid dürsen 
nur befördert werden: 
1. 
entweder 
in Gelässen aus Blei oder Kupler, welche volllkommen dicht und mu Lulen 
Verschlüssen verschen sind; 
oder 
2. in Gelässen aus Glas; in diesem Fallc jedoch unter Beobachtung tolgen- 
der Vorschrilten: 
a) Zur Belörderung dürflen nur starkwandige Glasllaschen verwendet 
werden, welche mit gut eingeschliffenen Glasstöpseln verschlossen 
sind. Die Glasstöpsel sind mit Parallin zu umgiessen; auch ist zum 
Schutze dieser Verkittung cin Hur von Pergamentpapier über den 
Flaschenhals zu binden. 
b) Die Glasflaschen sind, falls sie mehr als 2 Kilogramm Inhalt 
haben, in metallene, mit Handhaben verschenc Behälker##zu ver- 
packen und darin so einzusetzen, dass sie 30 Millimeter von den
	        
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