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Lelielerten Behälter anzubringen, so dass der annchmende Beamte durch
Ablesen an dem Nlanometer sich davon überzeugen kann, dass der vor-
Leschriebene höchste Druck nicht überschritten ist. Ueber die vorge-
nommene Probe ist von dem Ablertigungsbeamten ein kurzer Vermerk
in dem Frachtbriele zu machen.
Die mit verdichteten Gasen Lgefüllten Behälter dirfen nicht geworlen, auch
der Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Osenwärme nicht ausgesctzt
werden.
Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden: die Vor-
laidung in ollene Wagen ist nur dann zulässig, wenn die Auflielerung in
zur Beförderung auf Landwegen besonders eingerichtcten, mit Planen be-
deckten Fahrzeugen erlolgt.
XIVI.
Chlormethyl wird nur in lufediche verschlossenen starlen Metallgelässcn und
auf ollenen Wagen belördert. In den Monaten April bis Oktober einschliesslich
sind derartige Sendungen von dem Absender mit Decken zu verschen, falls nicht
die Gelässe in Holzkisten verpackt sind.
XIVII.
Phosphortrichlorid, Phosphoroxychlorid und Aceiylschlorid dürsen
nur befördert werden:
1.
entweder
in Gelässen aus Blei oder Kupler, welche volllkommen dicht und mu Lulen
Verschlüssen verschen sind;
oder
2. in Gelässen aus Glas; in diesem Fallc jedoch unter Beobachtung tolgen-
der Vorschrilten:
a) Zur Belörderung dürflen nur starkwandige Glasllaschen verwendet
werden, welche mit gut eingeschliffenen Glasstöpseln verschlossen
sind. Die Glasstöpsel sind mit Parallin zu umgiessen; auch ist zum
Schutze dieser Verkittung cin Hur von Pergamentpapier über den
Flaschenhals zu binden.
b) Die Glasflaschen sind, falls sie mehr als 2 Kilogramm Inhalt
haben, in metallene, mit Handhaben verschenc Behälker##zu ver-
packen und darin so einzusetzen, dass sie 30 Millimeter von den