Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Abdruck. 
Der § 1 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei 
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern (Central- Blatt von 1882 S. 123) 
hat am Schlusse folgenden Zusatz erhalten: 
„Dem Eintritt in eine militärisch organisirte Gendarmerie oder Schutzmann- 
schaft steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich 
doder die Landesverwaltung errichteten Schutz= oder Polizeitruppen oder die Austellung 
als Grenz= oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich. 
Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Civilversorgungsschein hat für 
den Reichsdienst sowie für den Civildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit; er wird 
nach dem auliegenden Muster (&1) durch das Reichs-Marine-Amt ausgestellt. Die- 
jenigen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmung den Civilversorgungsschein 
erhalten haben, stehen in Bezug auf die Reihenfolge der Einberufung von Stellen- 
amwärtern den im § 18 unter Nr. 3 bezeichneten Unteroffizieren gleich, insoweit 
sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine unter Hinzurechnung der 
Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesammtdienstzeit von mindestens acht Jahren 
erreicht haben.“" 
Berlin, den 29. Januar 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
Anlage Al. 
Civilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Zuname, letzte Stellung in einem der Schutzgebiete) ist gegenwärtiger 
Civilversorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von . . Jahren Monaten, " 
einer weiteren Dienstzeit in der Polizeitruppe (Schutztruppe, im Grenz= bezw. 
Zollaufsichtsdienst) von . . Jahren . Monaten, 
mithin nach einer Gesammtdienstzeit von . . . Jahren . . . Monateun ertheilt worden.
	        
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