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Abdruck.
Der § 1 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern (Central- Blatt von 1882 S. 123)
hat am Schlusse folgenden Zusatz erhalten:
„Dem Eintritt in eine militärisch organisirte Gendarmerie oder Schutzmann-
schaft steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich
doder die Landesverwaltung errichteten Schutz= oder Polizeitruppen oder die Austellung
als Grenz= oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich.
Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Civilversorgungsschein hat für
den Reichsdienst sowie für den Civildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit; er wird
nach dem auliegenden Muster (&1) durch das Reichs-Marine-Amt ausgestellt. Die-
jenigen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmung den Civilversorgungsschein
erhalten haben, stehen in Bezug auf die Reihenfolge der Einberufung von Stellen-
amwärtern den im § 18 unter Nr. 3 bezeichneten Unteroffizieren gleich, insoweit
sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine unter Hinzurechnung der
Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesammtdienstzeit von mindestens acht Jahren
erreicht haben.“"
Berlin, den 29. Januar 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Anlage Al.
Civilversorgungsschein.
Dem (Vor= und Zuname, letzte Stellung in einem der Schutzgebiete) ist gegenwärtiger
Civilversorgungsschein nach
einer aktiven Militärdienstzeit von . . Jahren Monaten, "
einer weiteren Dienstzeit in der Polizeitruppe (Schutztruppe, im Grenz= bezw.
Zollaufsichtsdienst) von . . Jahren . Monaten,
mithin nach einer Gesammtdienstzeit von . . . Jahren . . . Monateun ertheilt worden.