Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Verzeichnisse Z nur in Apotheken feilgehalten und verkauft werden dürfen, wurde zum 
Schutze des Publikums gegen den Vertrieb minderwerthiger, verfälschter oder gesundheits- 
schädlicher Zubereitungen des neuen Mittels in Verbindung mit dem Institute für Infektions- 
krankheiten in Berlin eine centrale Kontrolstation zur staatlichen Prüfung für das in den 
Apotheken zur Abgabe gelangende Diphtherieserum errichtet; dieselbe hat ihre Thätigkeit bereits 
begonnen und kann kontrolirtes Serum von den Fabrikationsstätten bezogen werden. 
Die kontrolirten Fläschchen sind am Stopfen mit Papier überbunden (tektirt) und 
plombirt. Auf dem von dem Plombenverschluß gesicherten Deckpapier tragen dieselben das 
Datum der Prüfung und die Kontrolnummer; auf der einen Seite der Plombe befindet 
sich als Zeichen der Prüfungsstelle ein Adler, auf der anderen die Zahl der in der Flüssigkeit 
enthaltenen Immunisirungseinheiten. Doch ist zugelassen, die Zahl der Immunisirungs- 
einheiten statt auf der Plombe auf dem Verbandpapier des Stopfens (Tektur) der Fläschchen 
mit Dauerfarbe aufzudrucken. Für die Werthbemessung des Serums an Immunisirungs- 
einheiten werden bis auf Weiteres 3 Grade zu Grunde gelegt, je nachdem dasselbe in 
1 cem mindestens 100, 150 oder 200 Immnnisirungseinheiten enthält. Außerdem wird 
Ursprung und Hersteller auf dem Fläschchen bezeichnet sein. 
Außerdem ist noch zu beachten: 
1. Das Serum antieliz-hehericum ist vor Licht geschützt und an einem zwar kühlen, 
aber frostfreien Orte aufzubewahren, da das Serum durch Gefrieren nach den bisherigen 
Beobachtungen eine bleibende Trübung erfahren kann. 
2. Dasselbe soll klar sein und darf höchstens einen geringen Bodensatz haben. Serum 
mit bleibenden Trübungen oder stärkerem Bodensatz, sowie Serum einer bestimmten Kontrol= 
nummer, dessen Einziehung auf Grund der Untersuchung der Kontrolstation bestimmt wird, 
darf nicht abgegeben werden. Die Fabrikationsstätten für Serum: Chemische Fabrik auf 
Aktien vorm. E. Schering in Berlin und die Farbwerke vorm. Meister, Lucius & Brüning 
zu Höchst aM., haben sich bereit erklärt, derartige von ihnen gelieferte, mit Plombenverschluß 
noch versehene Fläschchen gegen einwandfreie Präparate franco gegen franco umzutauschen. 
3. Auf das Diphtherieserum finden die Bestimmungen in den §§ 1 und 3 der Kol. 
Allerhöchsten Verordnung vom 9. November 1891 über die Abgabe starkwirkender Arzneien 2c. 
(Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 393 ff.) Anwendung, so daß dasselbe nur gegen ärztliches 
Rezept verabfolgt werden darf. 
4. Vom 1. Mai ds. Is. ab dürfen nur noch mit dem staatlichen Prüfungszeichen ver- 
sehene Fläschchen verkauft und feilgehalten werden. 
Hinsichtlich der zu Ziffer 2 erwähnten, seitens der Kontrolstation etwa zur Einziehung 
bestimmten Fläschchen wird vorkommenden Falles das Erforderliche bekannt gemacht werden.
	        
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