Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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anstalt als Direktor (Vorstand, Inhaber) des Vereins, des Ausschusses, des Bureaus r. 
bekannt ist. 
16. In demselben § 89 erhält der Absatz X folgende geänderte Fassung: 
X Die Aushändigung der Sendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen 
Packete und der Packete ohne Werthangabe gegen Rückschein darf nur gegen Empfangs- 
Bescheinigung erfolgen; der Empfänger oder dessen Bevollmächtigte oder dasjenige 
Familienglied, welches nach Abs. VI zur Empfangnahme berechtigt ist, hat den Ab- 
lieferungsschein — Rückschein — oder die auf der Postpacketadresse vorgedruckte 
Quittung zu unterfertigen. 
17. Im § 92 ist am Schlusse der Angaben zu Abs. IV, Ziffer 2 statt des Strich- 
punktes ein Punkt zu setzen; die folgenden Angaben unter Ziffer 3 dieses Absatzes sind zu 
streichen. 
18. In demselben §192 erhält im Absatz V der Text unter A) folgende geänderte Fassung: 
1. im inneren Verkehr von Bayern: 
a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirke der Bestimmungspost- 
anstalt und zwar: 
1. bei Briefen mit Werthangabe, für jede Sendung 25 Pfennig, 
2. bei Packeten ohne und mit Werthangabe, für jede Sendung 40 „ 
b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirke der Bestimmungspost- 
anstalt und zwar: 
1. bei Briefen mit Werthangabe bis 400 Mark, Ablieferungsscheinen 
über Geldbriefe mit höherer Werthangabe und Postpacketadressen ohne 
die zugehörigen Packete, für jede Sendung 60 Pfennig, 
2. bei Packeten ohne und mit Werthangabe in allen Fällen, in welchen 
die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden, für jedes 
Packkt. 90Pfennig. 
In demselben Absatz V des § 92 ist unter A 2) am Schlusse der Angaben zub 
statt des Strichpunktes ein Punkt zu setzen; die Angaben unter der folgenden Ziffer 3 
sind zu streichen. 
Ferner erhalten in dem genannten Absatz V die Angaben unter B folgende ge- 
änderte Fassung: 
B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohnes durch den Empfänger: 
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten mit der Maßgabe, 
daß bei der Bestellung im Ortsbestellbezirke 
1. bei den unter A 1 a 1) und A #2 à 1) bezeichneten Sendungen für jeden 
Bestellgang mindestens 25 Pfennig,
	        
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